Banken sind gefährlicher als stehende Armeen. Thomas Jefferson

Unendliche Affenarbeit

Was passiert, wenn man einen Affen nahezu unendlich tippen lässt? Richtig, er wird das eine oder andere Sinnvolle zustande bringen – wenn man es zu interpretieren versteht. Das Phänomen dahinter könnte auch Guttenberg aus der Klemme helfen.

Nachdem ich letzte Woche Probleme, die die Ausschließlichkeitsansprüche eines Urhebers mit sich bringen, skizziert habe, bin ich dafür in den Kommentaren von Stefan Herwig scharf kritisiert worden. Mir ging es um die Frage, inwiefern die Ausgestaltung des Urheber- bzw. Patentrechts dem Anspruch an die Idee gerecht wird. In ihr sehe ich im Wesentlichen den Wunsch, Urhebern und Erfindern ein Auskommen zu bescheren, um Kultur und Innovation zu fördern.

Dazu wird über das Immaterialgüterrecht ein Monopolrecht mit Eigentumscharakter gewährt. Während ich Letzteres lediglich als Vehikel begreife, erkennt Herwig darin das Prinzip des Urheberrechts. Freundlicherweise wies er mich auf einen Kommentar von Rolf Schwartmann in der „FAZ“ hin, der sich ebenfalls mit dem „geistigen Eigentum“ auseinandersetzt.

Das Pferd von der falschen Seite aufgezäumt

Nach Schwartmanns Ansicht führt ein veränderter Umgang mit „geistigem Eigentum“ – jeder kann theoretisch alles kopieren – zur Frage, ob die Urheberrechtsordnung noch zeitgemäß ist. Er mahnt infolgedessen: Die Abkehr von einer Verfügungsbefugnis für „geistiges Eigentum“ müsse sich konsequenterweise auf tatsächliches Eigentum durchschlagen. Dies wiederum würde die über Artikel 14 GG gewährte Eigentumsordnung infrage stellen und wäre verfassungswidrig.

„Dennoch verlangt die Verfassung, der Internetpiraterie gerade durch Beibehaltung und Durchsetzung der traditionellen urheberorientierten Wertung entgegenzutreten, weil sie sich sonst an einer zentralen Stelle selbst zur Disposition stellen würde“, so Rolf Schwartmann.

An der Stelle sei eingeschoben, dass ich mich nicht zu dem Teil der durch Schwartmann verallgemeinerten Netzgemeinde zähle, der eine Kulturflatrate befürwortet. Allerdings lehne ich diese aus anderen Gründen ab als Schwartmann.

Weder die Nichtverfolgbarkeit des Rechtsbruchs, wie Schwartmann sehr schön dargelegt hat, noch auslaufende Schutzfristen – hier wird so getan, als gäbe es keine verderblichen Waren – sind als Argumente in der Diskussion tauglich. Obendrein wird damit das Pferd von der falschen Seite aufgezäumt.

Fangen wir also von vorne an. Um überhaupt in den Genuss eines Schutzrechtanspruchs zu kommen, darf das Werk nicht schon zuvor gemeinfrei oder die Erfindung bekannt sein. Ebenso muss eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht werden. Da etwa bei Texten einzelne Wörter, in anderen Gattungen anderes, diese nicht erreichen, besteht der Schutz letztlich für eine Rekombination von Gemeinfreiem.

Affen an Schreibmaschinen

Aber nicht jede Rekombination führt automatisch zu einem urheberrechtlichen Schutz. Ein von einem Affen gemaltes abstraktes Gemälde ist ebenso wenig geschützt wie ein zufällig vom Computer generiertes Gedicht, da eine „persönliche geistige Schöpfung“ fehlt. Wenn man sich allerdings die aktuelle Entwicklung bei der Generierung von Texten ansieht, wird das damit verbundene Problem offensichtlich. Künftig werden die Fälle von behaupteter Urheberschaft für Texte, die nach aktuellem Verständnis des Urheberrechts keinen Schutz genießen, zunehmen. Richter müssten eine Art umgekehrten Turing-Test bestehen, um gemeinfreie Werke von urheberrechtlich relevanten Texten zu unterscheiden.

Auch Ready-mades und objets trouvés sind gewissermaßen Grenzfälle. So ist Marcel Duchamps künstlerische Leistung bei dem Werk „Fountain“ die Erhebung eines präexistenten Alltagsgegenstandes zur Kunst und nicht der Gegenstand selbst. Es wäre auch reichlich absurd, wenn Marcel Duchamp im Anschluss versucht hätte, die Verbreitung von Pissoirs, unter Berufung auf sein „geistiges Eigentum“, zu unterbinden oder am Verkauf davon zu partizipieren. Dennoch werden Versuche dahingehend unternommen. So waren Jeff Koons und seine Anwälte der Ansicht, Buchstützen in Ballonhund-Form würden gegen die Rechte von Koons verstoßen.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird durch UrhG § 10 derjenige als Urheber angesehen, der behauptet dies zu sein. Nun ist es nach dem Infinite-Monkey-Theorem fast sicher, dass ein Affe, der zufällig und unendlich lange auf einer Schreibmaschine tippt, einen bestimmten Text hervorbringt. Betrachtet man die Nachkommastellen der Kreiszahl Pi als Ergebnis des vom Affen getippten in Zahlenform, so wird die irrationale Zahl Pi zu einer Art präexistenten Bibliothek von Babel. Die Zahlenfolge muss nur richtig interpretiert werden um einen bestimmten Text darin zu finden. Die Wahrscheinlichkeit für das Auffinden ist fast sicher, da die Nachkommastellen einem statistischen Test auf Zufälligkeit genügen, der beim Infinite-Monkey-Theorem vorausgesetzt wird.

Wenn Karl-Theodor zu Guttenberg nachweisen könnte, dass die jetzt monierten Textstellen seiner Dissertation in einer irrationalen Zahl enthalten sind, könnte er seine Kritiker Lügen strafen. Denn wer sollte es ihm verbieten ein frei verfügbares Gemeingut frei zu interpretieren.

Leserbriefe

  • Theeuropean-placeholder
    Chat Atkins – 20.02.2011 - 11:02

    Hä? – - – Nun gut, eine geistige Schöpfungshöhe vermag ich in diesem Text auch nicht zu erkennen, also soll er gern gemeinfrei sein … ob ihm das aber auf die Beine hilft?

  • Theeuropean-placeholder
    web2brain – 20.02.2011 - 20:10

    Der Rückführung des Gedankenspiels auf mögliche Plagiate bei der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit kann ich nicht zustimmen. Das oben gezeigte bezieht sich auf das Urheberrecht, was jedoch nichts mit der Quellenangabe bei der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit zu tun hat. Hier muss immer eine Quelle angegeben werden, ob nun ein Urheberrecht dafür vorliegt oder nicht.

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