„Allen ,Ideologen der Freiheit“ halte ich einen Satz unseres ehemaligen Bundespräsidenten Roman Herzog entgegen, der vor einigen Jahren gesagt hat: ,Eine Gesellschaft, die das ,geistige Eigentum‘ nicht beschützt, ist keine wirklich freie Gesellschaft.‘ Wir werden in den nächsten Wochen und Monaten um den 3. Korb kämpfen. Ich werde darum kämpfen, dass das Urheberrecht auch weiterhin dann den Namen Urheberrecht verdient und nicht in Konsumenten- oder […] Prosumentenrecht umbenannt wird.“ Ansgar Heveling
Die Idee des „geistigen Eigentums“, die neben dem Urheberrecht unter anderem auch das Patenrecht umfasst, basiert auf der grotesken Annahme eines genialen Schöpfers, der aus sich heraus originäre Werke schafft – als würden Kultur und Technik im luftleeren Raum entstehen. Es soll das Auskommen des Schöpfers sichern und die Schaffung von Kultur bzw. von Innovation fördern. Die Analyse des Wirtschaftshistorikers Eckhard Höffner stellt diesen Zweck massiv in Frage, da Autoren im Deutschland des 19. Jahrhunderts ohne Schutzrechte mehr verdienten, mehr Werke produzierten und diese weiter verbreitet waren. Von der Einführung der Schutzrechte haben im Wesentlichen Intermediäre profitiert.
Nun ist aber den auf Zeit gewährten Monopolrechten die Möglichkeit der Verhinderung von Kultur und Innovation inhärent. So konnte die Witwe Eva Beuys die Ausstellung von Fotografien einer Performance von Joseph Beuys untersagen. Schüler können heutzutage nur deshalb mit Kafkas Werken gequält werden, weil sein Freund Max Brod dem Auftrag, seine Werke nach seinem Tode zu vernichten, nicht folgte. Und auch der fiktionale Architekt Howard Roark, aus Ayn Rands „The Fountainhead“, beruft sich in seinem Plädoyer – er ist wegen der Sprengung eines von ihm konstruierten Hauses angeklagt – auf eine Nutzung seines „geistigen Eigentums“ wider seinen Willen.
Doch worin besteht der Unterschied zwischen „geistigem“ und materiellem Eigentum? Zweifellos kann der Besitzer materiellen Eigentums dieses vernichten, um es anderen und sich selbst zu entziehen. Wenn im Sandkasten Streit zwischen Kindern bezüglich der vorhandenen Förmchen ausbricht, kann nicht der Gedanke an ein Förmchen ein neues erzeugen, welches den Streit wohl schlichten würde. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass wenigsten zwei Menschen unabhängig voneinander dieselbe Idee haben.
So liegen Konrad Rufus Müller und Daniel Biskup darüber im Streit, ob Biskup Helmut Kohl in einer Pose fotografiert habe, auf die Müller einen urheberrechtlichen Anspruch haben soll. Zwar ist dies juristisch nicht entschieden und gleichwohl fraglich, ob nicht Helmut Kohl vor den streitenden Herren einen urheberrechtlichen Anspruch an der Pose hat.
Derweil spitzt sich die Situation bei Smartphone-Patenten zu und jeder, der in dieser Branche Rang und Namen hat, wird mit Klagen wegen Patentverletzungen in Milliardenhöhe eingedeckt. Da an einem Gerät tausende Rechtsansprüche hängen, ist die Entwicklung neuer Funktionen längst ein juristisches Minenfeld. Patente werden hierbei zu strategischen Waffen und blockieren Innovation. IBM und Samsung, die 2010 mit über 10.000 neu angemeldeten Patenten die Rangliste des Patentmonopolys anführten, haben eine gemeinsame Nutzung ihrer Patente angekündigt.
„Die damit gewonnene Handlungsfreiheit ist wesentlich für die Wettbewerbsfähigkeit im globalen Umfeld.“ Ken King, IBM
Wegen dieser Wettbewerbsfähigkeit können es sich andere Unternehmen nicht leisten, ähnliche Schritte zu unterlassen. Damit schaffen sie untereinander das Konzept „geistigen Eigentums“ ab und pervertieren die Idee noch mehr.
Wie ein System, das letztendlich zu Denkverboten führt, für eine wirklich freie Gesellschaft notwendig ist, erschließt sich nicht. Wäre eine Gesellschaft, die kreatives Schaffen auch monetär honoriert und gleichzeitig das Teilen von Ideen und Informationen fördert, nicht viel freier?
Doch meint Ansgar Heveling mit den Ideologen der Freiheit, die nach seiner Einschätzung daran arbeiten „unsere althergebrachte Kultur und auch unsere Wertschöpfungsketten zu zerstören“, gleichfalls unsere Familienministerin Kristina Schröder? Deren Ministerium versucht, über die Teilnahmebedingungen eines Fotowettbewerbs selbst nicht prämierte Bilder honorarfrei nutzen zu können.
P.S.: Da Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender der Axel Springer AG, in der NZZ ebenfalls die These von Roman Herzog bemühte und sich dabei in zahlreichen Widersprüchen verstrickte, habe ich ihn in einer offenen E-Mail darauf hingewiesen. Die bisher ausbleibende Antwort lässt mich annehmen, dass er die Widersprüche weder auflösen will noch kann.



















Leider hat der Autor dieses Artikels sinn und zweck des Urheberrechts nicht verstanden. Er glaubt augenscheinlich, indem er juristische Problemfälle von Kafka über Beuss’ Witwe bis zu sperrpatenten aneinanderreiht, irgendeine Argumentationskette gegen das Urheberrecht aufgebaut zu haben.
Leider geht die Agumentensammlung fehl, denn kein einzige Punkt berücksichtigt bzw. berührt das Prinzip des Urheberrechts an sich.
Es geht darum, dass der Urheber alleine oder zusammen mit verschiedenen Verwertern (die Wahl bleibt ihm überlassen) die Nutzungsarten von ihm geschaffener Werke selbst bestimmen kann.
So kann ein autor bestimmen, ob er sein Buch unter Creative Commons an die Allgemeinheit kostenlos weiterreicht, oder vielleicht über einen Buchverlag und gegen tantiemen veröffentlicht – und damit mal eben seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Das urheberrecht spricht sich nicht für oder gegen nutzungsarten aus, es lässt dem Urheber die Wahl, wie sein werk verwertet werden soll. Daraus können Wertschöpfung und efolgteiche Künsterlkarrieren geboren werden.
Die “Ideologen der Freiheit” jedoch verlangen häufig die Möglichkeit zur Ausschießbarkeit zu minimieren oder ganz bzuschafen. Für finanzierungsintensive Kulturgüter wäre somit der Rahmen für die Schaffung von Werken deulich verengt, urheber würden quasi enteignet, und viele Werke der Vergangenheit wären nie produziert worden, weil ihre Urheber keine finanzielle Basis für die Schaffung solcher güter gehabt hätten. Das berührt nicht die Option anderer urheber, Werke gemeinfrei bereitzustellen – alles unter dem Mantel des Urheberrechtsprinzips. In der Umkehrung wird jedoch die Enteignung deutlich:
Auch gegen ihren Willen müssten nun Urheber, die auf Exklusivität angewiesen sind, ihre Werke gemeinfrei machen gegen ihren Willen. Es geht also um die Freiheit der urheber diese Schranken selbst setzen zu dürfen.
Es ist echt armselig, wie Hevelings offensichtliche Argumentation im Rahmen des Artikels aus dem Kontext gehoben wird, und mit teils grotesken Argumenten durchlöchtert werden soll.
Ich schließe noch mit zwei Beobachtungen:
Eckhard Höffner ist kein Wirtschaftshistoriker.
Franz Kafka war psychisch labil.
Aber solange es in irgendeine Argumentation zur Abschaffung eines verfassungsmässigen Rechtes passt sind auch solcherlei Hilfskonstruktionen wilkommen.
Stefan Herwig
Es gibt kein “Gesitiges Eigentum” allein der Begriff ist Dünpfiff. Das Urheberrecht war nie als Eigentumsrecht geplannt sondern sollte lediglich dazu dienen dem Urheber ein Zeitlich begrentztes Exklusivitätsrecht einzuräumen. (Siehe: Immaterialgüterrecht).
Damit dieser in der Lage ist von seinem Schaffen zu leben. Die Zeitliche Begrenzung sorgt dafür das alle Werke nach einer gewissen Zeit in das Allgemeineigentum (Allmende) zurück fallen. Bei einem Eigentumsrecht wäre dies nicht der Fall da hier die Besitzrechte nie verjähren.
Ein digitales Gut das IMMER frei kopierbar ist als Eigentum zu begreifen ist ohnehin unsinn da nicht durchsetzbar. Freilich ist das Urheberrecht sehr wichtig dennoch ist es niemals Absolut es gelten Ausnahmen z.B. bei Kopien für den Privaten Gebrauch oder die nicht kommerzielle Weitergabe.
Lieber Piratenpartei-Wähler,
der Begriff “Geistiges Eigentum” zeigt eine gesellschaftliche Konvention an, auf die wir uns in unserer gesellschaft geeinigt haben, ähnlich wie andere errungenschaften, zum Beispiel die Einführung einer allgemein akzeptierten Währung, einer demlokratischen Grundordnung, etc. all dies sidn gesellschaftliche konventionen auf die wir uns geeinigt haben.
Das Konzept des geistigen Eigentum hat es sogar bis in die Verfassung geschafft. siehe dazu auch:
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Insofern ist es vielleicht etwas vorschnell geurteilt das ganze Konzept als “Dünnpfiff” zu bezeichnen, wie sie das oben tun.
In der Tat ist es jedoch problematisch “geistiges eigentum” nach seiner digitalisierung immer noch mit demselben Begriff des “Eigentums” zu bezeichnen, da dem digitalisierten Gut nun ja die ökonomische Eigenschaft der Rivalität fehlt (es lässt sich nun unbegrenzt kopieren) fehlt ihm eine intrinische Eigenschaft dessen was wir sonst mit materiellem Eigentum assoziieren. das ficht aber weder das Konzept des geistigen Eigentums an, noch seine eigentliche Legitimation sondern lediglich den Begriff. Insofern ist es wirklich zu überlegen, ob der Begriff dessen was wir mit schutzfähigen Inhalten bezeichnen, immer noch optimal gewählt ist.
Viel mehr sollte es darum gehen, zu zeigen dass geistiges Eigentum aus der indviduellen und kreativen Leistung von bestimmten Personen erwächst. Dann ist es auch klar, dass diese Art Leistung auch weiterhin einem Schutz unterliegen muss, eine enteignung der leistung bestimmter Bevölkerungsgruppen entgegen deren Willen wäre in unserer Gesellschaft ein beispielloser Vorgang für den jegliche Legitimation fehlt.
gruß,
SH
Sehr geehrter Herr Herwig,
bei Kafka, Beuys und Roark geht es gerade um die Bestimmung der Nutzungsart. In diesen Fällen wird sich bewusst für die Nicht-Nutzung entschieden, eben unter der Berufung auf das Urheberrecht. Das ist nach der Ausgestaltung des Urheberrechts vielleicht legitim, aber war es nicht die Idee des Urheberrechts über ein eigentümliches Monopolrecht einen Anreiz zur Förderung von Kultur zu schaffen?
Desweiteren verkennen Sie, dass es mir nicht darum geht, das Urheberrecht einfach so wegzudiskutieren, sondern zu hinterfragen, ob die Ausgestaltung dem Anspruch gerecht wird.
Sie haben Recht, ich habe das Zitat von Ansgar Heveling aus dem Kontext gerissen, dadurch ist nicht mehr erkennbar, wie Abfällig er sich gegenüber der „schönen neuen digitalen Welt“ äußert. Sich damit näher zu beschäftigen fand ich nicht zielführend. Für denjenigen, der sich dennoch damit beschäftigen möchte, gibt einen Quellverweis.Was spricht dagegen Eckhard Höffner als Wirtschaftshistoriker zu bezeichnen?
Bezüglich des von Ihnen als verfassungsmäßig bezeichneten Rechts schließe ich mit der Behauptung: Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet „geistiges Eigentum“ zu schaffen ( http://www.presseschauer.de/?p=1252 ).
Beste Grüße
presseschauer
Lieber Herr Presseschauer,
eine Weigerung eines annerkanntermaßen geistig Verwirrten, sein Lebenswerk der Allgemeinheit zugänglich zu machen, sollte man m.E. nicht wirklich dazu nutzen, dem auf dieser Weigerung bestehende Rechtsgut den Boden zu entziehen. das wäre absurd.
Was frau Beuys dazu bewogen hat, die Nutzung der Werke ihres verstorbenen Mannes zu verweigern ist weder mir noch ihnen bekannt. ich kann mir gleich ein gutes Dutzend von Gründen künstlerischer, kommerzieller, ästhetischer oder anderer Natur vorstellen, weswegen man die weigerung zur Nutzung eines Nachlasswerkes vermeiden kann.
Die Eren von Johnny Cash haben mal die Nutzung des Johnny Cash Hits “Ring Of Fire” für einen Hämmorhiden-TV-werbespot untersagt. Wäre das auch ein opportunes Beispiel um Nutzungeinschränkungen anzuprangern?
“Sie haben Recht, ich habe das Zitat von Ansgar Heveling aus dem Kontext gerissen, dadurch ist nicht mehr erkennbar, wie Abfällig er sich gegenüber der „schönen neuen digitalen Welt“ äußert. Sich damit näher zu beschäftigen fand ich nicht zielführend”
Vielen Dank, dass sie das zugeben, aber wäre es nicht vielleicht zielführender gewesen, dann die ihrer Meinung nach wirklich kritischen Äusserungen von Herrn Heveling zu thematisieren anstatt Nutzungsverweigerungen oder aussagen aus dem entsprechenden Kontext zu reissen und dann zu instrumentalisieren?
Ich glaube schon, dass die Ausgestaltung des UrhGs dem Anspruch gerecht wird, eine Basis für ökonomische Wertschöpfung und kulturelle Wertempfindung zu bieten. Der Urheber kann sich ihr aber auch versagen, und sein wert gemeinfrei stellen, auch das wird vom Urheberrecht gedeckt. Diese Option wird häufig vergessen.
“Was spricht dagegen Eckhard Höffner als Wirtschaftshistoriker zu bezeichnen?”
Die tatsache dass er praktizierender Rechtsanwalt mit abgeschlossenem Geschichtsstudium ist, macht ihn nicht zum Ökonomen, und genau das ist der Schwachpunkt seiner Arbeit: dass seine ökonomischen Grundannhmen für moderne Märkte komplett unhaltbar sind.
“Bezüglich des von Ihnen als verfassungsmäßig bezeichneten Rechts schließe ich mit der Behauptung: Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet „geistiges Eigentum“ zu schaffen ( http://www.presseschauer.de/?p=1252 ).”
Ich verweise auch hier auf den link im Post oben an der Herrn Piratenpartei Wähler.
Gruß,
SH