Wer sich nicht verbiegt, muss auch mit Kritik leben. Björn Böhning

Ehe ist Leistungswürdigung

Durch die Sonderstellung der Ehe würdigt der Staat die Verzichte und Leistungen Einzelner für das Gemeinwohl. Eine rechtliche Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften untergräbt diese Sonderstellung. Dazu darf es nicht kommen.

Die konstruktive Aufgabe des Staates besteht darin, im Interesse seiner Bürger einen ordnungspolitischen Gesamtrahmen zu schaffen, der langfristig gedeihliche Lebensmöglichkeiten für alle eröffnet und fördert. Es geht um die Lebensdienlichkeit im Sinne des Gemeinwohls und der Generationenfolge. Der Staat hat nicht in alle Lebensregelungen hineinzureden und muss vieles privatrechtlichen Vereinbarungen überlassen, z. B. durch privatrechtliche, gegebenenfalls notarielle Verträge.

Es geht um die Würdigung von Leistungen

Ehe und Familie kann der Staat sehr wohl fördern, wenn es auch in seinem eigenen Interesse liegt. Dies ist der Fall. Die Leistungen, die Ehe und Familie für das Gemeinwesen erbringen, sind in aller Regel wirksamer als die aus vielen anderen Lebensgestaltungen. Die Förderung von Ehe und Familie geschieht nicht, wie bisweilen behauptet, um nicht eheliche Verbindungen zu diskriminieren, sondern um die vielfachen Leistungen zu würdigen, die in Ehe und Familie für das Wohlergehen aller und vor allem für die langfristige Zukunftssicherung des Gemeinwesens erbracht werden.

Gesetzliche Regelungen, die den Leitbildcharakter von Ehe und Familie im gesellschaftlichen Bewusstsein und in der alltäglichen Praxis gefährden, bedürfen der Veränderung. Werden bestimmte Lebensweisen – wie z. B. gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften – gar besonders gefördert, so führt das zu vergleichsweiser Minderbehandlung und Diskriminierung anderer Solidargemeinschaften abseits von Ehe und Familie (z. B. gegenüber solidarischem Zusammenleben von Geschwistern).

Wollte man gar alle nur denkbaren Lebensformen in ihrer ideellen und rechtlichen Stellung der Einheit von Ehe und Familie weitgehend oder völlig gleichstellen, so wäre die begründete Sonderstellung von Ehe und Familie ausgehöhlt und faktisch beendet. Es wäre das Ende der besonderen Würdigung für die Leistungen, die Ehe und Familie unter Verzicht auf gewisse individuelle Vorteile für die Allgemeinheit erbringen, und so das Ende des Nachteils- bzw. Leistungsausgleichs durch sie.

Der Staat muss nicht jeder Minderheit eine Rechtsform bieten

Es ist unlogisch, die Probleme und Interessen homosexuell empfindender Menschen im Zusammenhang von Familienpolitik verhandeln zu wollen. Denn es geht da nicht um neue Lebensformen im Verhältnis von Mann und Frau in der Generationenfolge. Politisch zulässig ist hier allein die Frage, ob gegenseitige Verlässlichkeit und Verantwortung in solchen Partnerschaften durch staatliche Maßnahmen gestärkt werden sollen. Der Staat hat indes nicht die Aufgabe, für jede beliebige Beziehung unter Menschen eine spezifische Rechtsform zur Verfügung zu stellen. Soweit es darum gehen soll, diese Minderheit – wie auch andere Minderheiten – etwa vor persönlichen Diskriminierungen zu schützen, darf dies nicht, wie beabsichtigt, durch Annäherung an das Eherecht erfolgen. Dies wäre eine grundlegende Verkehrung des Ehe- und Generationenethos und würde langfristig dem Gemeinwohl sogar schaden.

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