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> Täterschutz vor Opferschutz

Es geschah am helllichten Tag in Karlsruhe

Artikel vom

Und wieder wurde eine Chance vertan, die Gesellschaft vor gefährlichen Menschen zu schützen. Die hohen Hürden, die Karlsruhe den Richtern der Republik nun auferlegt haben, bevor es zu einer Sicherungsverwahrung kommen darf, werden in der Praxis wohl kaum erreicht werden. Am Ende wird wieder der Täter geschützt.

The European

Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.“ Während aber in der Rechtsprechung das Recht auf Freiheit von Angeklagten und auch von verurteilten Straftätern fein ziseliert ausgearbeitet worden ist, wird der zweite Teil der Vorschrift, das Recht auf Sicherheit von Opfern oder potenziellen Opfern von Straftaten meist nicht einmal erwähnt. So findet sich auch in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Wort zur Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherheitsanspruch der Opfer.

Verwunderung, Empörung, Enttäuschung

Auch im Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde das deutliche Signal pro Opfer, welches nicht nur von uns vom höchsten deutschen Gericht erwartet wurde, nicht gesetzt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Sicherungsverwahrung kann daher nur mit Verwunderung, Empörung und auch Enttäuschung aufgenommen werden. Keine deutliche Aussage der Karlsruher Richter zu berechtigten und nachvollziehbaren Belangen von Gewaltopfern - wieder einmal stehen die Täter und deren Interessen und Belange im Vordergrund. Der Blickwinkel der Opfer von schwersten Straftaten ist ebenso wie das für einen modernen Rechtsstaat klare Bekenntnis zu einem möglichst umfassenden Schutz vor hochgradig gefährlichen Verbrechern kaum erkennbar. Aufgrund der Entscheidung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung ist damit zu rechnen, dass bis Ende dieses Jahres zahlreiche bisher als gefährlich eingestufte Straftäter auf freien Fuß gesetzt werden müssen, denn eine Sicherungsverwahrung soll danach nur noch möglich sein, wenn von den Tätern eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ausgeht und sie zudem zweifelsfrei an einer „zuverlässig nachgewiesenen psychischen Störung“ leiden. Mit dieser Anforderung werden sehr hohe Hürden gesetzt. Damit werden die Gerichte Schwierigkeiten bekommen und letztlich werden unschuldige Opfer das Risiko einer Fehleinschätzung der fortbestehenden Gefährlichkeit eines verurteilten Straftäters tragen und nicht dieser, der durch seine früheren Taten jedenfalls bewiesen hat, das er einmal gefährlich war. Das Gericht hat aber nicht nur die nachträglich angeordnete, sondern sämtliche Vorschriften über die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Im Namen der vielen hunderttausend Opfer, die der WEISSE RING bisher betreuen konnte, appelliere ich an die Bundesjustizministerin und ihre Kolleginnen und Kollegen in den Ländern, schnell eine Neuregelung zu schaffen, die dem Opferschutz gerecht wird, damit nicht ab der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis 2013 für die zu schaffende neue Gesamtreglung noch weitere gefährliche Straftäter entlassen werden müssen.

Schutz der Bevölkerung

Da in der Bundesrepublik vergleichsweise niedrige Haftstrafen verhängt werden, muss es zur Verbrechensprävention auch künftig unbedingt die Möglichkeit der Sicherheitsverwahrung geben, denn viele Täter sind nicht therapierbar oder lehnen entsprechende Behandlungen ab. Dieser Personenkreis stellt dadurch eine dauerhafte Gefahr dar und gefährdet damit die Sicherheit von Menschen. Für uns ist es ganz eindeutig, dass oberste Prämisse des Staates immer der Schutz der Bevölkerung sein muss. Dazu gehört auch, dass Kriminalitätsopfer über eine Freilassung von Tätern und die getroffenen Überwachungs- und Schutzmaßnahmen informiert und in ihrer Lebensführung unterstützt werden. Sie haben ein Recht auf Sicherheit und Frieden.

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