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> Strafrecht: Regelung von Tötungsdelikten

Mord oder Totschlag?

Bei der Beurteilung von Tötungsdelikten arbeitet das deutsche Strafrecht mit schwammigen Paragrafen, die von den Nazis stammen. Doch die Politik kneift vor Reformen.

The European

Wenn ich meine neuen Rechtskundeschüler nach dem Unterschied zwischen Mord und Totschlag frage, erhalte ich alljährlich die gleiche Antwort. Danach soll Mord das vorsätzliche Töten eines Menschen und Totschlag das eher versehentliche Töten sein. Das ist natürlich auf der Basis unseres geltenden Strafrechts völlig verkehrt, zeigt aber, dass selbst bei ziemlich dramatischen Straftatbeständen eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Gesetzestext und dem Wissen darüber besteht. Aber es provoziert auch die Frage, ob das natürliche Empfinden der Schüler, was denn ein Mord sei, vielleicht richtiger sein könnte, als die bestehenden Gesetze für Tötungsdelikte das definieren. (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Um den Tatbestand zu erfüllen, muss man also nur einen Menschen töten. Gut, es muss ein anderer Mensch sein, da Selbstmord gerade nicht strafbar ist. Aber trotzdem ist die Beschreibung der Tat sehr überschaubar. Problematisch ist lediglich der Halbsatz „ohne Mörder zu sein“, der auf den § 211 StGB verweist. Da steht nämlich drin, wer alles so ein Mörder ist.

Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Fällt Ihnen etwas auf? Schon der etwas merkwürdige Aufbau dieses Paragrafen macht stutzig. Ein anständiges Gesetz besteht aus zwei Bestandteilen. Tatbestand und Rechtsfolge. Im Tatbestand steht drin, was man nicht tun darf, und in der Rechtsfolge dann, was für eine Strafe bei einem Verstoß gegen diesen Tatbestand vorgesehen ist. Also ein Wenn/Dann. Und hier? Kommt erst mal eine drakonische Strafe im Zusammenhang mit einem fiesen Wort, Mörder. Und im zweiten Absatz wird dann auch nur von hinten durch die Brust erläutert, was man denn so tun muss, um sich die Bezeichnung „Mörder“ zu verdienen. Schon die ganze Sprache des Mordparagrafen macht deutlich, dass mit diesem Paragrafen etwas nicht stimmt. Am 8.11.2013 erschien im „Spiegel“ ein Artikel, der sich mit einer Bundesratsinitiative zur Änderung der Mordvorschriften auf Initiative der schleswig-holsteinischen Justizministerin Anke Spoorendonk auseinandersetzt. Am 4.12.2013 legte die „Zeit“ nach. Erstaunlicherweise kam es bisher allerdings nicht zu einer breiteren Diskussion. Und das, wo doch Mord und Totschlag zur Alltagssensation der Bundesbürger gehören. Sei es in Krimis, Computerspielen oder der Realität. Na ja, der Bundestag ist ja zurzeit ein wenig paralysiert.
Schöne Gesetze, wie es sich gehört
Die historische Entwicklung des § 211 StGB ist allerdings durchaus ein Beispiel für eine zuweilen unangenehm aufstoßende Kontinuität des deutschen Rechts. "Im ursprünglichen Gesetzestext des StGB von 1871":http://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_f%C3%BCr_das_Deutsche_Reich_%281871%29#.C2.A7._211 stand nämlich im Prinzip noch das, was auch meine Rechtskundeschüler für einen anständigen Mordtatbestand halten: §. 211. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. Und auch der Totschlag war nahe an der Rechtskundeschüler-Definition: §. 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Sie erkennen: klare Tatbestände, klare Rechtsfolgen. Die Tat wird als Mord oder Totschlag bezeichnet. Der Täter wird „wegen Mordes“ oder „wegen Todtschlages“ verurteilt, nicht „als Mörder“. Schöne Gesetze, wie es sich gehört. Die Änderung erfolgte erst 70 Jahre später. Zur Zeit der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz. Zu der Zeit, als es nicht mehr darum ging, Taten abzuurteilen, sondern Menschen zu verurteilen. Ob nun die genaue Formulierung des Mordparagrafen vom „Scharfrichter des Bösen“, Roland Freisler, unmittelbar, oder – wie der Strafrechtler Rubach aus Augsburg meint – von „Schmidt-Leichner, einem glänzenden Juristen, der nach dem Krieg ein ebenso glänzender Strafverteidiger wurde“, stammt, ist dabei herzlich nebensächlich. Tatsache ist, dass der geifernde Robenmörder Freisler genau das tat, was dieser Wortlaut provoziert, Menschen in etwas anderes, nämlich Mörder, zu verwandeln. Rund 2.600 Menschen schickte er per Urteil in den Tod. „Niedrige Beweggründe“ ist ein herzlich wenig genauer Begriff. Was für den einen eine Heldentat ist – zum Beispiel eine Tyrannentötung – ist für die Anhänger dieses Tyrannen selbstverständlich eine widerwärtige Tat. Auch „Heimtücke“, also die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, führt zwingend zur Mordverurteilung. Seltsame Sache. Sollte ich mal getötet werden sollen, wäre es mir ehrlich gesagt angenehmer, ich würde gut gelaunt pfeifend von hinten durch einen gezielten Kopfschuss binnen Sekundenbruchteilen erschossen, als von vorne in Todesangst mit dem Knüppel erschlagen. Ob der Sniper dann besonders „feige“ handelt, wäre mir völlig egal. Ich könnte nicht mal mehr darüber nachdenken. Neben dem plötzlichen Herztod eine für den Betroffenen wenig schmerzhafte Art, aus dem Leben zu scheiden. Jedem Schlachttier versucht man den Stress zu ersparen, der zwangsläufig entsteht, wenn es merkt, dass es jetzt ums Leben geht. Der Täter bekommt dafür als Mörder aber eine höhere Strafe, als der, der einen von vorne erschießt. Sehenden Auges. Dass eine 45-Kilo-Frau den ständig besoffenen, gewalttätigen Ehemann, der sie regelmäßig schlägt und vergewaltigt, nur hinterrücks oder mit Gift oder im Schlaf töten kann, versteht sich von selbst. Einen offenen Kampf würde sie kaum überleben. Würde der Mann sie erschlagen, wäre er vermutlich nur wegen Totschlags dran, besoffen vielleicht noch mit verminderter Schuldfähigkeit. Sie, die ihn nüchtern vergiftet, auf dem Weg zum Lebenslang. Das ist alles unbefriedigend. Das ist unlogisch. Das ist ungerecht.
Vom nationalsozialistischen Dreck befreien
Bisher hat die Rechtsprechung die Probleme mit den braunen Klippen im Bereich der Tötungsdelikte einigermaßen heil umschiffen können, wie Henning Bleyl im „Zeit“-Artikel anhand einiger Beispiele eindrucksvoll darstellt. Aber warum sich der Bundestag nicht irgendwann in den vergangenen Jahrzehnten mit diesem Thema beschäftigt hat, kann einem kein Mensch erklären. Insbesondere, weil diese Problematik in der rechtswissenschaftlichen Lehre keineswegs etwas Neues ist. Das Ziel, unser Strafrecht langsam mal von nationalsozialistischem Dreck und ideologischem Ballast zu befreien, müsste doch auch eine überwältigende, übergroße Koalition aller Demokraten finden. Dass da die erste Initiative von einem Mitglied des SSW, also der dänischen Minderheit, kommen muss, ist schon beschämend. Und es wird spannend werden, wie die Justizminister aus den anderen Bundesländern und die Bundestagsparteien auf diesen überfälligen Vorschlag reagieren werden. Da könnten sie sogar mal schnell ein Gesetz machen, das nicht mal was kostet. Aber, wer weiß. Vielleicht erklärt ja mal wieder einer das Thema für beendet.
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