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> R2P - zwischen Recht und Moral

Übers Ziel hinausgeschossen

Seit dem Jugoslawien-Krieg und der darauf folgenden Blair-Doktrin steht die internationale Gemeinschaft vor einem Dilemma: Wann darf in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates eingegriffen werden? Nicht erst seit Libyen wird diese Frage immer öfter zu Ungunsten staatlicher Souveränität beantwortet. Geschwächt werden dabei Recht und Moral.

The European

„Das dringlichste Problem der Außenpolitik, vor dem wir stehen, besteht darin, jene Umstände zu identifizieren, unter denen wir uns aktiv in die Konflikte anderer Völker einmischen sollten.“ Mit diesen Worten eröffnete der "britische Premierminister Tony Blair(Link)":http://www.pbs.org/newshour/bb/international/jan-june99/blair_doctrine4-23.html am 22.4.1999 in Chicago eine neue Runde in der Debatte über das völkerrechtliche Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten souveräner Staaten. Der historische Kontext: Es herrschte Krieg um das Kosovo. Die NATO hatte ihn ohne Mandat der Vereinten Nationen begonnen. Der Krieg war eine Einmischung. Blair befand: Die Nichteinmischung sei zwar ein wichtiges Prinzip der internationalen Ordnung. Man solle es auch nicht vorschnell über Bord werfen, aber „qualifizieren“.

Schutz bis zum Regimewechsel?
Qualifiziert wurde es schon bald durch eine internationale Expertenkommission. Sie stellte 2001 das "Konzept der Schutzverantwortung(Link)":http://www.iciss.ca/report2-en.asp, der _Responsibility to Protect_ vor: Wenn ein Staat der Verpflichtung, seine Bevölkerung vor Völkermord und Massenvertreibung zu schützen, nicht nachkommen kann oder will, dann gehe diese Verantwortung auf die internationale Gemeinschaft über. Der "Milleniumsgipfel der Vereinten Nationen(Link)":http://www.iciss.ca/unreform-en.asp nahm 2005 darauf positiv Bezug. Die Teilnehmer erklärten ihre Bereitschaft, „von Fall zu Fall“ als letztes Mittel auch die Gewaltanwendung nach Kapitel VII der UN-Charta zuzulassen, wenn „friedliche Mittel inadäquat sind und nationale Autoritäten nachweislich dabei versagen, ihre Bevölkerungen vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen“. Damit stand geltendes Völkerrecht – die Nichteinmischung – gegen moralische und humanitäre Verpflichtung – die Schutzverantwortung. Befürworter sprechen von einem „Völkerrecht im Werden“. Als Begründung für militärische Interventionen diente die Schutzverantwortung jedoch zunächst nicht. Das hat sich jetzt geändert. In "Libyen(Link)":http://www.theeuropean.de/debatte/5864-politik-mit-diktatoren und kurz darauf in der Elfenbeinküste. In der Praxis zeigen sich erste Tücken: Reicht die Pflicht zum Schutz der Zivilbevölkerung bis zur Erzwingung eines _Regime Change_? Sind die militärischen Akteure der Schutzverantwortung bereit und fähig, alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen? Sind sie bereit, dem französischen Präsidenten Sarkozy zu folgen, der bereits warnte, „jeder arabische Herrscher“ müsse verstehen, „dass die Reaktion der internationalen Gemeinschaft und Europas von nun an jedes Mal die gleiche sein wird“. Folgt auf Tripolis Damaskus, auf Gaddafi Assad? Wohl kaum.
Geschwächt werden Recht und Moral
Drei Konsequenzen sind wahrscheinlich. Erstens: Das völkerrechtliche Gebot der Nichteinmischung wird weiter aufgeweicht. Zweitens: Das Konzept der Schutzverantwortung wird nicht ohne „Ansehen der Umstände“ angewendet, es verliert wieder an Bedeutung und Akzeptanz. Der Sicherheitsrat wird solche Einsätze nur noch mit größter Vorsicht mandatieren. Geschwächt werden also Recht und Moral. Drittens: Gestärkt wird das Recht der Stärkeren. Also derer, die fähig und bereit sind, sich unter Berufung auf Werte und Moral das Recht herauszunehmen, zu entscheiden, wann sie sich auf die Schutzverantwortung berufen und militärisch eingreifen und wann sie die Pflicht zur Nichteinmischung zitieren, um nichts zu tun. Schutz oder Nichteinmischung – das ist dann eine Frage der politischen Opportunität, der Interessen und der Berufung auf Legitimität, nicht Legalität. Die Schutzverantwortung ist beileibe nicht der erste Versuch, das Prinzip der Nichteinmischung aufzuweichen. Interventionen aus humanitären Gründen, in _failing_ und _failed states,_ zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus oder der Proliferation – die Geschichte der vergangenen 20 Jahre ist reich an Fällen, in denen einzelne Staaten oder Staaten-Koalitionen sich in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten eingemischt haben. Mit oder ohne Mandat der Vereinten Nationen. In dieser Entwicklung zeigt sich der die Realität prägende Trend: Es geht um die Legitimation eines entgrenzten Einsatzes des Mittels Militär im Namen moralisch und politisch postulierter Unausweichlichkeiten.
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