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> Qualitätskontrolle vs Menschenwürde

Zweckentfremdet

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Im Gesetzbuch ist festgelegt, dass ein Embryo nur zu dem Zwecke, eine Schwangerschaft herbeizuführen, künstlich erzeugt werden darf. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof zur Präimplantationsdiagnostik ist dieser Text nun ad absurdum geführt.

The European

Das Urteil des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes zur Präimplantationsdiagnostik ist in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig. Das Urteil erleichtert eine Fehlentwicklung der modernen Fortpflanzungsmedizin, weil es eine Selektion unter künstlich erzeugten Embryonen erlaubt. Die probeweise Erzeugung einer Überzahl von Embryonen, die anschließend einer Qualitätskontrolle unterworfen werden, widerspricht der Menschenwürde und dem Instrumentalisierungsverbot, das auch das vorgeburtliche menschliche Leben schützt.

Unerträgliche Diskriminierung von behinderten Menschen
Die Verwerfung eines Embryos aufgrund eines auffälligen Chromosomen-Befundes verstößt aber nicht nur gegen das Achtungsgebot der Menschenwürde und das Grundrecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, sondern auch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes, das den voraussichtlich behinderten Embryo ebenso vor Diskriminierung schützt wie geborene Menschen mit Behinderung. Das Urteil stellt eine unerträgliche Diskriminierung von behinderten Menschen dar, denen nun mit rechtsstaatlicher Billigung bescheinigt wird, dass sie auch schon vor ihrer Geburt hätten aussortiert werden dürfen, wenn die entsprechenden Diagnosemöglichkeiten damals schon verfügbar gewesen wären. Zu beklagen ist auch die begriffliche Rabulistik, derer sich der BGH in seiner Urteilsbegründung bedient, um Wortlaut und Sinn des Embryonenschutzgesetzes der subjektiven Rechtsauffassung der Richter anzugleichen. Auf diese Weise wird das eindeutige Verbot, einen Embryo zu einem anderen Zweck als dem seiner Erhaltung zu erzeugen, ausgehebelt.
Auch die Wortlautexegese des Gesetzestextes kann nicht überzeugen
Das Verbot der Analogiebildung im Strafrecht und die Freiheitsvermutung sind wichtige Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung, die den Einzelnen vor willkürlicher Gesetzesauslegung schützen. Sie dürfen jedoch nicht herangezogen werden, um Wortlaut und Sinn einer klaren Gesetzesbestimmung ins Gegenteil zu verkehren. Das Embryonenschutzgesetz verbietet, einen Embryo zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu erzeugen. Wird eine künstliche Befruchtung vorgenommen, um den Embryo einem genetischen Testverfahren zu unterwerfen, um ihn je nach Ergebnis absterben zu lassen, erfolgt die Erzeugung des Embryos zu einem anderen Zweck. Die in der mündlichen Urteilsbegründung angebotene Argumentation des Gerichts, wer einen als untauglich befundenen Embryo absterben lasse, verwende ihn nicht zu einem anderen Zweck als dem seiner Erhaltung, verstößt nicht nur gegen den erkennbaren Sinn des Embryonenschutzgesetzes. Diese höchst verwunderliche und erkennbar ergebnisbezogene Auslegung kann auch als Wortlautexegese des Gesetzestextes nicht überzeugen, da es für die rechtliche Würdigung unerheblich ist, ob die Handlungsfolge – der Tod des Embryos – durch Abwarten und Unterlassen oder durch ein aktives Tun des Arztes eintritt. In dem Urteil zur künstlichen Ernährung, das der BGH nur wenige Tage vor dieser Entscheidung verkündete, hat er selbst diesen Grundsatz bekräftigt. Es ist unersichtlich, warum er nunmehr davon abweicht und dem angeblichen Unterschied zwischen “absterben lassen” und “verwerfen” entscheidende Bedeutung beimisst.
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