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> PID-Beschluss im Bundestag

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Der Bundestag hat die Präimplantationsdiagnostik abgesegnet - leider! Es ist eine Grundsatzentscheidung mit weitreichenden Konsequenzen: Behinderung wird als Makel abgestempelt, eine dauerhafte Beschränkung der Methode wird nicht haltbar sein.

The European

Der Bundestag hat am 7.7.2011 eine Entscheidung über die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) gefällt. Zur Abstimmung standen drei Entwürfe. Weder der Antrag mit einem gesetzlichen Verbot der PID noch der Antrag, bei dem mit der PID nur die Lebensfähigkeit hätte geprüft werden können, erhielten eine Mehrheit. Die meisten Stimmen erhielt der Entwurf für das Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz - PräimpG), mit dem die PID grundsätzlich verboten, wenngleich unter bestimmten Bedingungen zugelassen wird. Diese sind zum einen eine genetische Disposition eines oder beider potenzieller Eltern, die mit dem hohen Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit verbunden ist. Das Gesetz erläutert den Begriff „schwerwiegend“ nicht näher und verweist auf das Embryonenschutzgesetz. Damit wird auch die Untersuchung von spätmanifestierenden Erkrankungen, die durch das Gendiagnostikgesetz verboten ist, ermöglicht. Zum anderen ist die Präimplantationsdiagnostik zulässig, wenn damit eine schwerwiegende Schädigung des Embryos vorgenommen werden kann, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

Eine dauerhafte Begrenzung ist nicht möglich
Die Präimplantationsdiagnostik darf nur in staatlich zugelassenen Zentren und nur nach dem positiven Votum der dort einzurichtenden Ethikkommission durchgeführt werden. Die Erfahrung in anderen Ländern zeigt aber, dass Verfahrensregeln inhaltliche Schranken nicht ersetzen, denn der Anwendungsbereich für die PID wird qualitativ immer weiter ausgedehnt auf eine steigenden Zahl von Krankheiten und Behinderungen. Eine dauerhafte Begrenzung ist, anders als es die Befürworter des Gesetzes immer wieder vorgebracht haben, nicht möglich. Ein besonderes Problem stellen die Überschussinformationen dar. Bei der Suche nach Chromosomenveränderungen, die mit schwerwiegenden Erkrankungen bzw. Einschränkungen in Verbindung gebracht werden, gibt es – wenngleich unbeabsichtigt – auch Informationen über Einschränkungen, die als weniger schwerwiegend gesehen werden (wobei an dieser Stelle ausdrücklich auf die aus ethischen Gründen sehr problematische Grenzziehung hingewiesen wird). Soll der Arzt die Informationen für sich behalten? Was ist, wenn eine Auswahl der Embryonen auf der Grundlage der Überschussinformation erfolgt? In der Debatte hat dieser wichtige Aspekt kaum eine Rolle gespielt. Ausgeblendet wurde auch die Tatsache, dass für eine Untersuchung circa 7-9 Embryonen notwendig sind, das Embryonenschutzgesetz aber nach der gängigen Meinung nur die Herstellung von drei Embryonen zulässt. Diejenigen, die das in Zukunft geltende Gesetz vorangebracht haben, haben eine Klarstellung in Bezug auf diesen Punkt vermieden. Es ist zu vermuten, dass sie eine Debatte über den Umgang mit den „überzähligen“ Embryonen vermeiden wollten.
Behinderung behindert nicht
Ich bedaure die Entscheidung des Bundestages für das Präimplantationsgesetz, denn ich hatte insbesondere auch vor dem Hintergrund der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gehofft, dass der Bundestag durch ein Verbot ein eindeutiges Signal gesendet hätte. Die Konvention assoziiert Behinderung nicht mit Leid, sondern erkennt Behinderung als Teil menschlicher Vielfalt an. Diejenigen, die sich für die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik in Deutschland eingesetzt haben, tragen nun eine besondere Verantwortung dafür, die UN-Konvention insbesondere auch in dieser Hinsicht umzusetzen.
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