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> Missbrauchsparadies Landgericht Gera?

Berührt

Wer nur grausame Körperstrafen oder gar die Todesstrafe für Straftäter fordert, will in Wahrheit gar keine Verbesserung des Rechtssystems, sondern einzig und alleine Rache.

The European

In meiner letzten "Kolumne":http://www.theeuropean.de/heinrich-schmitz/7621-das-sprachproblem-der-deutschen-justiz spielte eine kleine Zeitungsnotiz aus einer nicht bekannten Zeitung eine Rolle. Ein 20-Jähriger war vom Landgericht Gera zu einer zweijährigen Jugendstrafe wegen 103 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs und 62 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden. Die Strafverbüßung wurde vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt. Seit dem 16.10.2103 wurde dieser Artikel rund 70.000 Mal bei Facebook geteilt und noch häufiger kommentiert. Meistens so (Die Rechtschreibfehler wurden übernommen, die Namen gekürzt): bq. „E.C. da konnte ich kotzen... wegen steuerhinterziehung sitz man jahre lange... und wenn es um kinder geht ist es scheiss egal...und dann heisst es macht doch kinder... ich wurde in solch einem fall definitif selbstjustiz machen und ihm die eier abschiessen... dieser dreck muss entweder lebenslanglich weg gesperrt werden oder auf die todesbank! Das macht mich echt wutend!!!! bq. M.S. Erhängt gehört er! bq. T.R. Kastriert gehängt alles würde ich mit diesem S.....! Ich brauche nur 5min. mit diesem Individuum“ M.S. und T.R. sind übrigens Frauen. Der Hass braucht keine Frauenquote. Einige Kommentatoren bezeichneten das Landgericht Gera als „Paradies für Kinderficker“. Interessanterweise galt diese geharnischte Kritik einem Urteil, dessen Inhalt bis auf die Betroffenen selbst und das Gericht niemand kennt. Das lässt sich – jedenfalls zum Teil – ändern. Auf Nachfrage teilte die Mediensprecherin des Landgerichts Gera, Frau Richterin am Landgericht Andrea Höfs, mir u.a. Folgendes mit: bq. „Der damalige Angeklagte war zum Tatzeitpunkt zwischen 17 und 20 Jahren alt.“ Das bedeutet, dass das Landgericht zwingend Jugendstrafrecht anwenden musste, weil der Angeklagte zu Beginn seiner Taten unter 18 Jahren und damit Jugendlicher war. Der Kritikpunkt, dass ein 20-Jähriger gefälligst hart nach Erwachsenenstrafrecht zu bestrafen wäre, weil er ja auch schon Autofahren und Verträge abschließen könne, erweist sich damit als haltlos. bq. „Er selbst wies erhebliche Entwicklungs- und Reifedefizite auf (psychiatrische Behandlungen im Kindesalter wegen Verhaltensauffälligkeiten; erhebliche Schwierigkeiten in der Schule).“ Dann wäre Jugendstrafrecht sogar richtig gewesen, wenn er bei Begehung der ersten Tat bereits 18 gewesen wäre. Ein Heranwachsender – also ein Mensch zwischen 18 und 20 Jahren – wird dann nach Jugendstrafrecht behandelt, wenn er wegen Entwicklungs- oder Reifeverzögerungen in seiner Persönlichkeit einem Jugendlichen eher gleicht als einem Erwachsenen. Der § 105 JGG regelt die Anwendung von Jugendstrafrecht für Heranwachsende so, dass dieses Anwendung findet, wenn „1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder 2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.“ bq. „Tatopfer waren zwei minderjährige Jungen, zu denen der Angeklagte ein zunächst freundschaftliches Verhältnis pflegte. Zu den Tathandlungen selbst ist zu sagen, dass es sich nicht um ,Vergewaltigungen‘ im klassischen Sinne handelte.“ Genauere Angaben zu den konkreten Taten wollte die Mediensprecherin aus gutem Grund nicht machen. Die Art der Tathandlungen soll zum Schutz der Beteiligten auch nicht näher beschrieben werden. Das ist aus meiner Sicht vollkommen richtig, da ein Urteil in einer Jugendschutzsache nicht dazu dient, die weitere Entwicklung der Opfer und des Täters zu gefährden. Das könnte aber geschehen, wenn die einzelnen Taten in aller Ausführlichkeit in der Öffentlichkeit geschildert würden. Festhalten kann man jedenfalls, dass die Opfer offenbar zu nichts gezwungen wurden, wobei klar ist, dass sie als unter 14-Jährige nicht wirksam in die sexuellen Handlungen einwilligen konnten. Trotzdem ist es für die Beurteilung einer Tat ein immenser Unterschied, ob dem Opfer brutale Gewalt angetan wird, oder ob die Taten gewaltlos ablaufen. bq. „Die Kammer hatte den Angeklagten psychiatrisch begutachten lassen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der intellektuell minderbegabte Angeklagte in vollem Umfang schuldfähig war. Die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB (krankhafte seelische Störung o. ä.) wurden demnach verneint, sodass auch die Anordnung einer Maßregel im Sinne des § 63 StGB nicht zur Diskussion stand.“ Das bedeutet, dass der Angeklagte zwar nicht der Hellste ist, dass er aber jedenfalls kein krankhafter pädosexueller Psychopath ist, von dem weitere Taten zu erwarten wären. bq. „Da der Angeklagte bei einem Teil der Taten noch Jugendlicher war, war zwingend Jugendstrafrecht anzuwenden. Demnach fanden die nach allgemeinem Strafrecht gültigen Strafrahmen keine Anwendung.“ Im Jugendstrafrecht gelten alle Tatbestände des Strafgesetzbuches, nicht aber die damit verbundenen Strafrahmen. Vielmehr muss das Gericht prüfen, ob bei dem Angeklagten entweder „schädliche Neigungen“ oder aber „Schwere der Schuld“ vorliegen. In beiden Fällen ist die einzige im JGG vorgesehene Kriminalstrafe die sogenannte Jugendstrafe, eine Freiheitsstrafe für Jugendliche, die mindestens 6 Monate beträgt. Bei Jugendlichen ist das Höchstmaß zehn Jahre, bei Heranwachsenden kann bei besonderer Schwere der Schuld im Falle eines Mordes auch seit 2012 eine 15-jährige Jugendstrafe verhängt werden. bq. „Bei der eigentlichen Strafzumessung fiel zu Gunsten des Angeklagten erheblich ins Gewicht, dass er bis dato straffrei gelebt und die Tatvorwürfe nicht in Abrede gestellt hat. Mit seinem Geständnis hat er den beiden Geschädigten eine nochmalige Vernehmung und insgesamt eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart.“ Gerade bei einem Jugendlichen oder Heranwachsenden muss das Gericht sich Gedanken über die „richtige“ Strafzumessung machen. Es muss eine Strafe finden, die sowohl dem Sühnegedanken als auch dem Erziehungsgedanken gerecht wird. Dazu werden alle Strafschärfungs- und -milderungsgründe herangezogen und gegeneinander abgewogen.

Ein riesiger Unterschied
Ein ernsthaftes, umfassendes Geständnis ist ein klassischer Strafmilderungsgrund, den ein Gericht immer zu berücksichtigen hat. Zum einen ist ein Geständnis ein Zeichen der Reue und der Einsicht, sich strafbar gemacht zu haben, zum anderen erspart es den Opfern, vor Gericht aussagen zu müssen. Vor der Aussage vor Gericht haben gerade die Opfer von Sexualstraftaten häufig große Angst. Retraumatisierungen können durch die Entbehrlichkeit, sich erneut mit der Tat auseinandersetzen zu müssen, ebenfalls vermieden werden. Die Tatsache, dass der Angeklagte bisher nicht straffällig geworden ist, ist ebenfalls positiv zu berücksichtigen. bq. „Erhebliche psychische oder körperliche Verletzungen haben die beiden Kinder aufgrund der Taten nicht erlitten.“ Der durch eine Tat verursachte Schaden spielt eine wesentliche Rolle bei der Strafzumessung. Es ist eben ein riesiger Unterschied, ob ein Opfer durch die Tat möglicherweise sein Leben lang gezeichnet ist, oder ob die Folgen der Tat zum Zeitpunkt der Verhandlung kaum noch festzustellen sind. Um es an einem einfachen Beispiel zu erläutern: Ob ich eine Sachbeschädigung dadurch begehe, dass ich dem PKW des Nachbarn einen Lackkratzer zufüge, oder dass ich den PKW mit einer Abrissbirne platt mache, macht sich bei der Strafzumessung deutlich bemerkbar. Ob ich bei einer Körperverletzung jemanden ohrfeige oder ihm drei Rippen breche, ebenfalls. Auch bei sexuellem Missbrauch gibt es eine gewaltige Bandbreite der möglichen Schädigungen, von recht harmlos bis katastrophal. bq. „Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits durch die fünfmonatige Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt war.“ Der Angeklagte hatte also bereist fünf Monate im Knast gesessen. Die Untersuchungshaft ist zwar keine vorweggenommene Strafe, weil sie ganz anderen Zwecken dient. Trotzdem hat ein Freiheitsentzug in aller Regel eine unmittelbare Wirkung auf den Täter, die auch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Gerade für jemanden, der zum ersten Mal eingesperrt wird, ist das meist ein bleibendes Erlebnis. bq. „Sowohl Kriminal- als auch Sozialprognose wurden als gut bewertet, was letztlich zur Bewährungsaussetzung geführt hat.“ Für die Frage, ob eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren verbüßt werden muss, oder ob die Verbüßung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muss das Gericht eine Prognoseentscheidung treffen. Längere Strafen können nicht ausgesetzt werden. Anhand von Fakten – und gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme von Gutachtern – wird die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit eingeschätzt. Außerdem wird berücksichtigt, ob der Angeklagte es vermutlich schaffen wird, sein Leben künftig in den Griff zu bekommen, eine Ausbildung zu absolvieren, einer Beschäftigung nachzugehen oder auch, ob er mittlerweile in einer stabilen Beziehung lebt.
Dann wird die Strafe abgesessen
Wenn diese Prognose positiv ausfällt, wird die Verbüßung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte bekommt dann einen Bewährungshelfer, der ihm zur Seite steht, ihn aber auch kontrolliert. Verstöße gegen Bewährungsauflagen oder neue Taten führen meist zum Widerruf der Bewährung. Dann wird die Strafe abgesessen. Eine offene Bewährung ist für die meisten Jugendlichen und Heranwachsenden ein gutes Motiv, sich straffrei zu führen. Ein guter Bewährungshelfer ist häufig die erste Person im Leben eines straffällig gewordenen Jugendlichen, der sich überhaupt für ihn interessiert. bq. „Bislang führt sich der Angeklagte in der Bewährung ohne Beanstandung.“ Ein gutes Anzeichen dafür, dass die positive Erwartung des Gerichts an die Bewährungstauglichkeit des Verurteilten bisher nicht enttäuscht wurde. Natürlich muss sich so eine positive Prognose des Gerichts nicht in jedem Fall als richtig erweisen. Und natürlich kann man da auch persönlich eine ganz andere Meinung zu haben. Denn niemand kann sichere Vorhersagen über das zukünftige Verhalten eines anderen Menschen, vermutlich nicht einmal über das eigene, machen. Dennoch es gibt nicht den geringsten Grund dafür, dieses Urteil zu skandalisieren oder dem Gericht grundsätzlich eine besondere Milde gegenüber Sexualstraftätern vorzuwerfen. Ein Gericht ist jedenfalls besser in der Lage, eine Prognose zu treffen, als eine unbedarfte Laienschar. Auch die Staatsanwaltschaft ist hier nicht ins Rechtsmittel gegangen, hielt die Entscheidung also für vertretbar, obwohl sie selbst eine Jugendstrafe ohne Bewährung beantragt hatte.
Kritik ist da auch richtig und wichtig
bq. „Das Landgericht hat im November 2012 , d.h. nur einen Monat vor dem jetzt diskutierten Urteil, einen anderen (erwachsenen) Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Hier ging es tatsächlich um die jahrelange Vergewaltigung der beiden eigenen Töchter.“ Die Propagandamär vom Missbrauchsparadies Landgericht Gera dürfte damit widerlegt sein. Damit kein Missverständnis entsteht. Fehlurteile sind in unserem Rechtssystem weder ausgeschlossen noch besonders selten. Kritik ist da auch richtig und wichtig. Kritik, die sich an Fakten orientiert, hilft, das System zu verbessern. Wer aber nur grausame Körperstrafen oder gar die Todesstrafe für Straftäter fordert, will in Wahrheit gar keine Verbesserung des Rechtssystems, kein Gerechtigkeit, sondern Rache, kein Gericht, sondern den Volksgerichtshof, geifernde Henker in Robe, keinen Rechtsstaat, sondern einen Unrechtsstaat. Das gilt es mit Vernunft zu verhindern.
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