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> Leistungsschutzrecht für Verlage

Gleiches Recht für alle!

Informationsfreiheit bedeutet nicht Kostenfreiheit. Schon heute gibt es ein Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und andere Werkmittler. Warum also nicht auch für Verlage?

The European

Presseinhalte müssen zunehmend digital angeboten werden, um gelesen zu werden. Denn vor allem jüngere Leser entscheiden sich nicht mehr dafür, die gedruckte Zeitung oder Zeitschrift zu kaufen, sondern informieren sich über das Internet in der Erwartung, dort die Informationen kostenfrei zu erhalten. In manchen Kreisen scheint die Vorstellung zu bestehen, Informationsfreiheit bedeute, sich "kostenlos im Internet bedienen":http://www.theeuropean.de/tabea-roessner/6259-leistungsschutzrecht-im-internet zu dürfen. Dass das auf Dauer nicht hinnehmbar ist, sollte eigentlich jedermann einleuchten. Die Argumentation der Gegner dieses Vorhabens ist deshalb nicht verständlich. Die Informationsbeschaffung und -aufbereitung ist kostspielig. Andererseits besitzen die Verlage, die diese Kosten aufbringen, heute kein Eigentumsrecht an den Früchten ihrer Arbeit. Das stellt einen erheblichen Wettbewerbsnachteil auf den digitalen Märkten der Gegenwart und Zukunft dar.

Unzureichender Schutz für Verlage
Nach der derzeitigen Rechtslage sind die Verlage, die das wirtschaftliche Risiko zu tragen haben, nur unzureichend geschützt. Sie finanzieren zwar die redaktionelle Arbeit und die Verbreitung der Informationen, ohne dass dem jedoch adäquate Einnahmen im digitalen Sektor gegenüberstehen. Denn derzeit werden im Pressesektor hauptsächlich die Urheber urheberrechtlich geschützt. Die Forderung der Verlage, ihre Rechtsposition angemessen zu schützen, ist daher nur zu berechtigt. Wenn die Verlage deshalb ein "Leistungsschutzrecht für sich fordern":http://www.theeuropean.de/michael-littger/6353-erhalt-des-qualitaetsjournalismus, so kann dem nicht entgegengehalten werden, dieses Rechtsinstitut sei ein Fremdkörper im Urheberrecht. Denn andere Werkmittler besitzen dieses Recht bereits seit Langem. So genießen bereits heute Herausgeber wissenschaftlicher und nachgelassener Werke ein Leistungsschutzrecht. Das gilt auch für die Veranstalter von Darbietungen ausübender Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen sowie Filmhersteller. 1985 wurde der gesetzliche Schutz in Deutschland auf Computerprogramme erweitert. Seit 1998 wird den Datenbankherstellern ein eigenes, im Urheberrecht begründetes, Schutzrecht zuerkannt. Die Erweiterung der Schutzgegenstände und damit die Ausdehnung der Schutzrechte wurden mit dem Investitionsschutz von Datenbanken begründet. Darin liegt auch das Verlangen der Presseverleger nach Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseprodukte begründet. Wie bereits gesagt, schaffen sie mit ihren Investitionen die Grundvoraussetzung für die Verbreitung hochwertiger Inhalte.
Alte Argumente greifen bei neuen Realitäten nicht mehr
Das früher vorgebrachte Argument, die Verleger seien gegenüber Tonträgerherstellern nicht so sehr schutzbedürftig, weil sie sich lediglich der Gefahr der Vervielfältigung durch mühselig herzustellende Kopien mittels Fotokopierer ausgesetzt sähen, während Tonträgerhersteller die elektronische Vervielfältigung zu befürchten hätten, ist heute nicht mehr stichhaltig. Die Digitalisierung hat dazu geführt, dass mit immer weniger Zeit- und Kostenaufwand urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt und anderweitig genutzt werden können. Tatsächlich ist damit kein Grund ersichtlich, warum die Presseverleger anders, nämlich schlechter behandelt werden sollen als die übrigen Werkmittler, die bereits heute durch ein Leistungsschutzrecht geschützt sind.
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