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> Legalität von Steuer-CDs

Illegales Silber

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Der Ankauf von Steuer-CDs ist nach schweizerischem und deutschem Recht strafbar. Die Opposition befindet sich mit ihrem Verhalten auf dem Holzpfad.

The European

In der Vergangenheit haben es die Schweizer Banken den deutschen Steuerhinterziehern nicht wirklich schwer gemacht. Doch die Steuerphilosophie, wonach in der Schweiz nur derjenige Steuern zahlen soll, der die dortige Infrastruktur beansprucht, lässt sich schon länger nicht mehr aufrechterhalten. Vor allem im Zuge ihrer „Weißgeldstrategie“ beginnt die Schweiz mehr und mehr, ihren Finanzmarktstandort internationalen Usancen bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung anzupassen. Auf dieser Basis und nach beharrlichem Agieren hinter verschlossenen Türen konnte schließlich ein Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz ratifiziert werden. Zugegeben, das Abkommen war nicht perfekt. Man mag mit guten Gründen Lücken und „Schlupflöcher“ anprangern und auch ernst zu nehmende Bedenken in Bezug auf die dort vorgesehene Amnestie für Steuersünder ohne Vermögensoffenlegung äußern. Diese Bedenken sind besonders in den Fällen gerechtfertigt, in denen die Pauschalierung und Amnestiewirkung zu einer Besserstellung derer führt, die in der Vergangenheit Steuern hinterzogen haben. Gleichzeitig muss man aber auch anerkennen, dass das Abkommen ein Ergebnis von Verhandlungen zwischen zwei souveränen Staaten mit unterschiedlichen Interessen darstellte. Auf der einen Seite stehen die Interessen der Schweiz, die ihren Bankkunden auch in Zukunft Diskretion gewähren will. Auf der anderen Seite ist es Ziel der Bundesrepublik, ihre Steueransprüche in der Schweiz durchzusetzen und Steuerhinterziehungen zu begegnen. Solche Interessenskonflikte können nur durch einen Kompromiss gelöst werden, bei dem jede Seite mehr oder weniger schmerzliche Konzessionen machen muss.

Weitere Zugeständnisse werden nicht gemacht
Nichtsdestotrotz hätte das Abkommen die Kernanliegen beider Vertragspartner erfüllt und das Ergebnis konnte sich aus beidseitiger fiskalischer Sicht sehen lassen: Die Privatsphäre der Kunden Schweizer Banken wäre grundsätzlich geschützt gewesen. Deutschland wäre durch die Nachversteuerung für die Vergangenheit zu Steuereinnahmen gekommen und das Abkommen hätte in Zukunft einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, dass Gelder nicht mehr anonym in der Schweiz verschwinden können. So, wie es hierzulande Banken tun, hätten die Schweizer Banken den deutschen Finanzbehörden bei der Durchsetzung ihrer Steueransprüche geholfen. Diese Chance, seine innerstaatlichen Interessen auch außerhalb der Staatsgrenzen wahrzunehmen, bekam Deutschland im Wege des geplanten Abkommens. Denn die Schweiz hat klar und unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie zu weiteren Zugeständnissen nicht bereit ist. Ohne das Abkommen wird Deutschland auf erhebliches Besteuerungssubstrat verzichten. Ein Großteil der Steuerkriminellen entkommt schon dadurch, dass das in der Schweiz liegende unversteuerte Kapital und die Steuer auf die laufenden Erträge von Jahr zu Jahr in die Verjährung diffundieren. Für den deutschen Fiskus hätte es damit gegenwärtig aus ökonomischer Sicht keine Alternative gegeben.
Gut beratene Steuerpflichtige lassen sich von Steuer-CDs nicht beeindrucken
Nun bleibt nur der unsägliche Weg, den der nordrhein-westfälische Finanzminister Walter-Borjans anstrebt, weiterhin Steuerdaten-CDs anzukaufen. Aber vereinzelte Zufallsfunde durch solche CD-Käufe werden weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft die zu erwartenden Steuereinnahmen durch die im Abkommen vorgesehenen Regelungen realisieren können. Solche Ankäufe dienen vielleicht dazu, dem einen oder anderen Angst zu machen und ihn zur Selbstanzeige zu veranlassen, aber clevere und gut beratene Steuerpflichtige lassen sich von so etwas nicht erschüttern. Denn der Ankauf von Steuer-CDs ist unzweifelhaft nicht nur nach schweizerischem, sondern auch nach deutschem Recht aus vielerlei Gründen strafbar, ganz zu schweigen von dem völkerrechtswidrigen Verhalten, welches Deutschland durch solche CD-Ankäufe gegenüber einem souveränen Nachbarstaat an den Tag legt. Zudem stellt die Auswertung solcher Daten eine von § 98a StPO nicht gedeckte und daher unzulässige Rasterfahndung dar, sodass nicht nur der Ankauf, sondern auch die Auswertung der auf den CDs befindlichen Daten im Steuerstrafverfahren und im Steuerfestsetzungsverfahren zu einer Unverwertbarkeit der auf diese Weise erlangten Erkenntnisse führt. Es wäre deshalb wünschenswert gewesen, dass am Ende auch die SPD-regierten Bundesländer eingesehen hätten, dass es für den deutschen Fiskus vor allem im Hinblick auf die drohende Verjährung von Steuerstraftaten jedenfalls gegenwärtig keine Alternative zu diesem Abkommen gibt. Auch wenn mit etwas mehr Verhandlungsgeschick und Sachverstand der deutschen Verhandlungsführer diverse offenkundige Macken im Abkommen hätten verhindert werden können, hätte das Abkommen einen richtigen und wichtigen ersten Schritt für die rückwirkende Sanktionierung und zukünftige Vermeidung und Aufdeckung von Steuerhinterziehungstatbeständen in der Schweiz dargestellt.
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