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> Lagerbildung vor Gericht

Der Promi ist der Dumme

Die Unschuldsvermutung des deutschen Strafrechts gerät ins Hintertreffen, sobald sich das Ermittlungsverfahren gegen einen Prominenten richtet. Dies wird derzeit am Fall des Wettermoderators Jörg Kachelmann deutlich.

The European

Unter dem Deckmantel des Begriffs "Person des öffentlichen Lebens" wird dem öffentlichen Interesse an Informationen aus der Privatsphäre des Prominenten der Vorzug vor seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegeben. Dies führt dann dazu, dass auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in gewisser Weise öffentlich geführt wird. Dies, obwohl es auch ausreichend wäre, sich darauf zu beschränken, die Tatsache des Ermittlungsverfahrens und den Gegenstand bekanntzugeben, ohne dass Details an die Öffentlichkeit gelangen. Hierbei darf man natürlich nicht einseitig die Justiz unter den Verdacht stellen, die Details an die Medien weitergegeben zu haben. Auch die anderen Verfahrensbeteiligten haben hierzu die Gelegenheit und sind in der Verantwortung.

Die Unschuldsvermutung gebietet Zurückhaltung bei der Informationsweitergabe
Allerdings muss man, was die Information der Öffentlichkeit betrifft, zwischen den unterschiedlichen Positionen der Beteiligten differenzieren. Der Verteidiger oder auch der Nebenklagevertreter haben hier die Interessen ihrer Mandanten zu wahren, sodass die Information der Öffentlichkeit hier nicht nur den Interessen dienen, sondern von den Mandanten auch gewollt sein kann. Dies gilt jedoch nicht für die Beteiligten der Justiz. Die Unschuldsvermutung muss dazu führen, dass sich die Justiz eine größere Zurückhaltung bei der Weitergabe von Informationen auferlegt. Unabhängig davon, wer Informationen weitergegeben hat, kann es nicht angehen, dass Gutachten in einem Nachrichtenmagazin abgedruckt und diskutiert werden. Auch sollten Personen, die in dem Verfahren als Zeugen in Betracht kommen, nicht zuvor interviewt und damit von der Öffentlichkeit bewertet werden. Nirgends ist die Lagerbildung größer als bei Verfahren gegen Prominente. Dies führt natürlich auch dazu, dass sich Personen zu Wort melden und über den Betroffenen äußern, die sich ansonsten freiwillig in einem Strafverfahren nicht als Zeugen melden würden. So aber rückt man ein Stück in den Schein der Öffentlichkeit. Auch für das Gericht wird die Situation nicht einfacher, sich ein unabhängiges Bild, losgelöst von der öffentlichen Meinung, zu machen. Es stellt sich also die Frage, wie wirkt sich der öffentliche Meinungsdruck auf die Rechtsfindung aus?
Bei einem Freispruch wird es eine Rückkehr zur Privatsphäre nicht mehr geben
Eine Auswirkung zeigt sich bereits jetzt, die Hauptverhandlung beschränkt sich nicht auf die Aufklärung dessen, was zwischen dem Angeklagten und dem mutmaßlichen Opfer an diesem Tag passiert ist. Vielmehr wird zunächst Personen Gehör geschenkt, die über ihre eigenen Erfahrungen berichten. Ist das mutmaßliche Opfer damit zur Nebensache geworden? Bei der Zahl von Zeugen und Sachverständigen, die gehört werden sollen, ist eines sicher, das Landgericht widmet dem Verfahren gegenüber vergleichbaren Verfahren sehr viel Zeit. Im Falle einer Verurteilung ist die Prominenz von Nachteil, da Person und Tatvorwurf bekannt sind, man kann dem Status als "Vergewaltiger" nicht entgehen. Bei einem Freispruch wird es eine Rückkehr zur Privatsphäre, wie sie zuvor bestand, nicht mehr geben. Die veröffentlichten Details aus Privat- und Intimsphäre werden in der Öffentlichkeit immer präsent bleiben. Der Normalbürger dagegen tritt hier – nach Ablauf einer gewissen Zeit – wieder in die Anonymität seines normalbürgerlichen Daseins zurück.
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