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> Hartz-IV und das Grundrecht auf Internet

WWW trotz ALG

Laut BGH gehört ein Internetzugang zur Lebensgrundlage. Doch in der Berechnung des ALG-II wird das Grundrecht auf Internet immer noch ausgeklammert.

The European

Das Internet ist nicht nur ein Tummelplatz für niedliche Tiervideos auf YouTube. Wer heutzutage nicht surft, kann nicht den öffentlichen digitalen Raum betreten. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem richtungsweisenden Urteil am 24. Januar 2013 entschieden, dass das Internet bei Privatpersonen zur „Lebensgrundlage“ gehört. Fällt bei einem Kunden der Internetzugang aus, hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz. Die "Begründung des BGH(Link)":http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0014/13 kommt im schönsten Juristendeutsch daher, ist aber inhaltlich wegweisend: bq. „Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. […] Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien […]. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.“

Kurioses Schnäppchen-Paradies
"Derzeit sind 75,6 Prozent der Bürgerinnen und Bürger online(Link)":http://www.nonliner-atlas.de/, bei Menschen mit einem Volks- oder Hauptschulabschluss haben 60,6 Prozent einen Internetzugang, bei den Abiturienten und Akademikern sind es jeweils über 90 Prozent. Diese Kluft zwischen Onlinern und Nonlinern ist nicht zuletzt sehr häufig vom Einkommen abhängig: "Von all jenen, die unter 1.000 Euro monatlich zur Verfügung haben, sind lediglich 54,2 Prozent im Netz; bei einem Monatseinkommen von 3.000 Euro oder mehr sind es 92,7 Prozent(Link)":http://www.initiatived21.de/wp-content/uploads/2012/06/NONLINER-Atlas-2012-Basiszahlen-f%C3%BCr-Deutschland.pdf. Zur Gruppe der Einkommensschwachen gehören Millionen von Menschen, die ALG-II beziehen. Der Regelbedarf liegt derzeit bei mickrigen 382 Euro monatlich – für einen Internetzugang sind 2,28 Euro vorgesehen ("Deutscher Bundestag, Drucksache 17/3404, Seite 60(Link)":http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2012/09/2012-09-19-regelbedarf-erhoeht-mehr-geld-fuer-arbeitsuchende.html) und für einen Computer samt Software 3,44 Euro ("Seite 61(Link)":http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/034/1703404.pdf). In welch kuriosem Schnäppchen-Paradies leben eigentlich unsere Volksvertreter? Wie soll man menschenwürdig in einem der reichsten Ländern der Welt von 382 Euro pro Monat leben, pardon: überleben? Die Berechnung des ALG-II-Regelsatzes krankt bereits bei den nicht einmal 130 Euro für Nahrungsmittel, von Kleidung und Möbeln ganz zu schweigen. Bei der Ermittlung der Internetkosten wird das Ganze abermals hanebüchen. Der Regelsatz muss endlich realitätsnah berechnet werden, und dazu gehört unter anderem der zur „Lebensgrundlage“ gehörende Internetzugang.
Scherz des Jahrhunderts
Mit dem aktuellen BGH-Urteil sollte auch ein bislang maßgeblicher Entscheid des Bayerischen Landessozialgerichts hinfällig werden. Einem ALG-II-Empfänger, der um ein Darlehen für die Anschaffung eines Computers bat, hat das Gericht Folgendes geantwortet: „Wenn der Beschwerdeführer einen Personalcomputer anschaffen möchte, muss er dies aus einer Regelleistung ansparen. Es handelt sich nicht um einen unabweisbaren Existenzbedarf.“ ("Bayerisches LSG 7. Senat, Beschluss vom 29.01.2010, L 7 AS 41/10 B ER(Link)":http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE100058666&st=ent&showdoccase=1%C2%B6mfromHL=true) Wäre das Ganze nicht so ernst, wäre es der Scherz des Jahrhunderts. Es ist an der Zeit, dass wir das Grundrecht auf Internet anerkennen. Und spätestens nach dem BGH-Urteil ist es an der Zeit, dass allen Bürgerinnen und Bürgern Zugang zum öffentlichen digitalen Raum gewährt wird. Dabei geht es nicht nur um mögliche Schadensersatzklagen, wenn der Bildschirm schwarz bleibt. Es geht vor allem um jene, die sich derzeit gar keinen Internetzugang leisten können. "In den bisherigen Debatten wurde lediglich das Recht auf eine flotte Internetverbindung gefordert, auch für die vernachlässigsten und entlegensten Kuhkäffer(Link)":http://www.theeuropean.de/debatte/3964-zugang-zum-internet-als-menschenrecht. Wichtig und richtig ist aber eine bezahlbare Internetverbindung für alle Menschen, auch für jene in den vernachlässigsten und entlegensten Einkommensklassen.
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