WWW trotz ALG
Laut BGH gehört ein Internetzugang zur Lebensgrundlage. Doch in der Berechnung des ALG-II wird das Grundrecht auf Internet immer noch ausgeklammert.

Das Internet ist nicht nur ein Tummelplatz für niedliche Tiervideos auf YouTube. Wer heutzutage nicht surft, kann nicht den öffentlichen digitalen Raum betreten. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem richtungsweisenden Urteil am 24. Januar 2013 entschieden, dass das Internet bei Privatpersonen zur „Lebensgrundlage“ gehört. Fällt bei einem Kunden der Internetzugang aus, hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz. Die "Begründung des BGH(Link)":http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0014/13 kommt im schönsten Juristendeutsch daher, ist aber inhaltlich wegweisend: bq. „Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. […] Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien […]. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.“