Maulkorb für Ewiggestrige
Die im Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit kennt Einschränkungen. Klug sind diese aber nicht.

Eben so wahr wie die Tatsache, "dass es keine staatliche Vorzensur in Deutschland gibt":http://www.theeuropean.de/heinrich-schmitz/8324-zensur-in-deutschland, ist es auch richtig, dass die im Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit nicht vollständig schrankenlos ist. Neben den unproblematischen, allgemeinen Einschränkungen durch Strafgesetze des Ehrenschutzes, wie die Verbote von Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), übler Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), die jeweils eine einzelne Person in ihren Persönlichkeitsrechten schützen und für diese verletzende Meinungen strafrechtliche Konsequenzen androhen, existiert tatsächlich eine Vorschrift, die unmittelbar direkt in die Meinungsfreiheit eingreift. Der § 130 StGB. bq. *§ 130 Volksverhetzung* (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. (6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. Die Absätze 1 und 2 erscheinen insoweit unproblematisch, als hier ein Verbot zum Aufstacheln zu Hass und zum Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen ausgesprochen wird und damit sich aus diesen Hassreden anschließenden Gewalttaten ein potenzieller Auslöser entzogen werden soll. Dadurch geschützt werden soll der öffentliche Frieden, also ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und ein Gefühl der Bevölkerung, im Schutz der Rechtsordnung zu leben.