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> Einschränkungen der Meinungsfreiheit: Sinnvoll?

Maulkorb für Ewiggestrige

Die im Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit kennt Einschränkungen. Klug sind diese aber nicht.

The European

Eben so wahr wie die Tatsache, "dass es keine staatliche Vorzensur in Deutschland gibt":http://www.theeuropean.de/heinrich-schmitz/8324-zensur-in-deutschland, ist es auch richtig, dass die im Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit nicht vollständig schrankenlos ist. Neben den unproblematischen, allgemeinen Einschränkungen durch Strafgesetze des Ehrenschutzes, wie die Verbote von Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), übler Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), die jeweils eine einzelne Person in ihren Persönlichkeitsrechten schützen und für diese verletzende Meinungen strafrechtliche Konsequenzen androhen, existiert tatsächlich eine Vorschrift, die unmittelbar direkt in die Meinungsfreiheit eingreift. Der § 130 StGB. bq. *§ 130 Volksverhetzung* (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. (6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. Die Absätze 1 und 2 erscheinen insoweit unproblematisch, als hier ein Verbot zum Aufstacheln zu Hass und zum Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen ausgesprochen wird und damit sich aus diesen Hassreden anschließenden Gewalttaten ein potenzieller Auslöser entzogen werden soll. Dadurch geschützt werden soll der öffentliche Frieden, also ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und ein Gefühl der Bevölkerung, im Schutz der Rechtsordnung zu leben.

Ärgerlicher Sonderstatus für Nazifans
Dabei sind die Absätze 1-3 sogenannte Gefährdungsdelikte, d.h. es kommt gar nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einer Gefährdung des öffentlichen Friedens kommt, es reicht, dass dies möglich ist. Absatz 3 meint, auch wenn es reichlich verklausuliert rüberkommt, die Leugnung des Holocaust. Bei Absatz 4 ist das anders, da muss es zu einer tatsächlichen Störung kommen, aber dafür werden auch exklusiv nur Nazisprüche sanktioniert. Die Nazifans freuen sich da sogar irgendwie drüber, weil es ihnen einen einzigartigen Sonderstatus verschafft. Und das ist ärgerlich. Klar ist: Durch diese Strafgesetze wird die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG für Nazifreunde eingeschränkt. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht – zuletzt am 4.11.2009 – diese Strafvorschrift für nicht verfassungswidrig gehalten. Im amtlichen Leitsatz heißt es: bq. „§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.“ Zunächst stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass von Art. 5 GG auch Meinungen geschützt sind, „die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind.“ So etwas nennt man auch verfassungsfeindliche Meinungen. Das GG vertraue auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend falle selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 heraus. Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weise die freiheitliche Ordnung des GG primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art. 7 zu. Indem § 130 Abs. 4 StGB an die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft anknüpfe und diese unter weiteren Voraussetzungen unter Strafe stellt, greife die Vorschrift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein. Darüber braucht also nicht groß diskutiert zu werden. Das ist so.
Sexy durch Verfolgung
Spannender ist schon die Frage, warum das BVerfG die Vorschrift trotzdem für verfassungsgemäß gehalten hat, obwohl es selbst feststellt, dass es sich eben nicht um ein allgemeines Gesetz handelt. Dass es kein allgemeines Gesetz ist, liegt einfach daran, dass die inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien, nämlich solche nationalsozialistischer Prägung, richtet. „Nazisprüch“, wie man bei uns sagt, eben. Das BVerfG macht auch ganz deutlich, hier geht es um ein einzigartiges „Sonderrecht zur Abwehr von speziell solchen Rechtsgutverletzungen, die sich aus der Äußerung einer bestimmten Meinung, nämlich der Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, ergeben“. Das lässt die Rechten kurz aufjaulen, dann aber jubeln: „Hurra, wir werden politisch verfolgt!“ Dadurch werden sie etwas Besonderes. Das macht sexy. Man kann und muss aber jenseits aller politischen Richtung ernsthaft diskutieren, ob eine solche Vorschrift einer gefestigten Demokratie wirklich gut zu Gesicht steht, oder ob man damit nicht gerade den Ewiggestrigen einen Gefallen tut und ihnen ein wohlfeiles Jammer-Argument liefert.
Ewig Anti-Adolf-Land?
Die Begründung „Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetz beteiligten Kräfte“ haut einen nicht wirklich vom Hocker. Soll unsere Demokratie sich auf ewig ausschließlich aus einer negativen Blaupause des Naziregimes begründen? Ist das nicht etwas gezwungen? Haben wir wirklich nicht mehr zu bieten, als Anti-Adolf-Land zu sein? Wenn zur Begründung weiter angeführt wird, die Befürwortung der nationalsozialistischen Herrschaft sei in Deutschland ein „Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potenzial“, so kann man durchaus die Frage stellen, ob das Verfassungsgericht die Demokratie in Deutschland tatsächlich für so schwach entwickelt hält, dass sie – im Gegensatz zu allen anderen Demokratien – nur dann friedlich bleiben kann, wenn man bestimmte Meinungsäußerungen auf ewig unter Strafe stellt. Das mag ja vielleicht so sein, aber so richtig möchte ich das dann doch nicht glauben. Aus einer anderen Richtung kommt das nächste Argument des Verfassungsgerichts, wonach die Nazimeinungen mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar seien und „nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen“. Das ist ein seltsames Argument. Dass eine Meinungsäußerung deshalb verboten sein soll, wenn sie im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslöst. Das macht unsere Kanzlerin mit ihren Sparforderungen in Griechenland alle paar Wochen. Und dass sie angeblich mit anderen Meinungen nicht vergleichbar seien, erhebt ihre Anhänger zu etwas Einzigartigem, das diese unbelehrbaren Idioten nicht verdient haben. Der Satz bq. „Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen, die sich auf Äußerungen zum Nationalsozialismus in den Jahren zwischen 1933 und 1945 beziehen, nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück“ wirft weitere Fragen auf. Worauf stützt das BVerfG diese vermeintliche Offenheit für eine Sondervorschrift – zumal im nächsten Satz steht: „Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip“? Was denn nun?
Unsaubere Argumentation
Und was soll das eigentlich bedeuten, dass der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit durch die Strafvorschrift nicht zurückgenommen werde? Klar wird der zurückgenommen, wenn man bestimmte Dinge nicht sagen darf. Ganz konkret. So ganz sauber scheint die Argumentation auch da nicht zu sein, wenn behauptet wird, es gehe nur um den Schutz des öffentlichen Friedens. Als ob der nicht auch durch die Verherrlichung anderer politischer oder pseudoreligiöser Gewaltsysteme gefährdet wäre. bq. „Bezogen auf die historische nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft weisen die Tatbestandsmerkmale der Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung auch eine hinreichende Intensität auf, um typischerweise die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung zu gefährden. Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt wurde. Ungeachtet des vom Gesetzgeber zusätzlich aufgenommenen Merkmals der Verletzung der Würde der Opfer liegt bereits hierin eine geeignete Anknüpfung zum Schutz des öffentlichen Friedens im Sinne der Friedlichkeit.“ bq. „Ungeeignet ist die Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB auch nicht insoweit, als die Bestrafung nicht nur auf Äußerungen in der Öffentlichkeit, sondern auch auf solche in geschlossenen Versammlungen erstreckt wird. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass das Gutheißen dieser Gewalt- und Willkürherrschaft in aller Regel auch aus geschlossenen Versammlungen heraus nach außen Reaktionen hervorruft. Soweit dieses im Einzelfall nicht zutrifft, kann dies über das weitere Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens korrigierend aufgefangen werden.“ Die Singularität des nationalsozialistischen Verbrechersystems ist doch nahezu unbestritten, daran würde sich auch nichts ändern, wenn man dieses Gesetz auslaufen ließe. Ich persönlich finde es ja nett, wenn durch diese Strafvorschrift der ein oder andere Nazifan sich gehindert fühlt, seiner Begeisterung für Adolfs braune Verbrecherbanden lauthals Geltung zu verschaffen und mich mit seinem Geseier zu belästigen. Ich zweifle allerdings daran, dass dieser Eingriff in die Meinungsfreiheit wirklich (noch) klug ist. Es mag sein, dass er es vorübergehend war. Zum einen wird damit heute den braunen Brüdern und ihrem menschenverachtenden Gedankengut eine geradezu satanische Gefährlichkeit beigemessen, die sie vermutlich gar nicht hätten, wenn man sie ihren geistigen Durchfall frei sagen ließe. Ihre Rattenfängerei haben sie auch unter dem Druck dieser Vorschrift verfeinert. Vielleicht ließen sie ihre „Kinderschutz“-Masken ja fallen, wenn sie für Klartext nicht mehr mit Strafverfolgung zu rechnen hätten und wären dann noch leichter zu erkennen?
Weg mit dem Märtyrerstatus
Zum anderen würde ihnen der immer wieder von ihnen selbst propagierte Märtyrerstatus entrissen, mit dem sie ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen gerne larmoyant garnieren. Die Behauptung, sie seien politisch Verfolgte – die mancher Amerikaner ihnen sofort abnimmt –, stützen sie ja gerne auf den § 130 StGB. Ich weiß nicht, ob man ihnen das weiter gönnen muss. Ich weiß nur, dass mich diese Argumentation des Verfassungsgerichts nicht wirklich überzeugt hat. Sollte unsere Demokratie wirklich so schwachbrüstig sein, dass sie gleich in Gefahr geriete, wenn man diese m.E. systemwidrige Einschränkung der Meinungsfreiheit aufgeben würde? Wenn dann gleich der innere Frieden gefährdet wäre, hätten wir in den vergangenen knapp 60 Jahren seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland nichts gelernt. Wir sollten einmal darüber diskutieren.
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