Sicherheit vor Freiheit
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Bei der Bewertung von psychisch kranken Straftätern wird mit Gewissheiten von Gutachtern gearbeitet, wo gar keine sein können. Dank Gustl Mollath bekommt das jetzt mehr Aufmerksamkeit. Eine Aufarbeitung.

Durch die Affäre um "Gustl Mollath":http://de.wikipedia.org/wiki/Gustl_Mollath ist ein Paragraf ins Licht der Öffentlichkeit gerückt, der in der Regel kaum beachtet wird, obwohl er aktuell rund 8.000 Menschen in forensischen Kliniken festhält – der § 63 StGB. *§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus* bq. Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Sein großer Bruder, der § 66 StGB, der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung regelt, ist ihm da an Bekanntheit um einiges voraus, obwohl die Zahl der Sicherungsverwahrten „nur“ bei rund 470 liegt. Ein Grund, sich einmal etwas genauer mit dieser Vorschrift und ihren Risiken und Nebenwirkungen zu beschäftigen. Der Grundgedanke, gegen den es auch nichts einzuwenden gibt, ist es, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Das ist ähnlich wie bei der Sicherungsverwahrung, nur sind es hier Täter, die aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht voll schuldfähig sind. Kranke Menschen.