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> Der Mollath-Paragraf

Sicherheit vor Freiheit

Bei der Bewertung von psychisch kranken Straftätern wird mit Gewissheiten von Gutachtern gearbeitet, wo gar keine sein können. Dank Gustl Mollath bekommt das jetzt mehr Aufmerksamkeit. Eine Aufarbeitung.

The European

Durch die Affäre um "Gustl Mollath":http://de.wikipedia.org/wiki/Gustl_Mollath ist ein Paragraf ins Licht der Öffentlichkeit gerückt, der in der Regel kaum beachtet wird, obwohl er aktuell rund 8.000 Menschen in forensischen Kliniken festhält – der § 63 StGB. *§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus* bq. Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Sein großer Bruder, der § 66 StGB, der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung regelt, ist ihm da an Bekanntheit um einiges voraus, obwohl die Zahl der Sicherungsverwahrten „nur“ bei rund 470 liegt. Ein Grund, sich einmal etwas genauer mit dieser Vorschrift und ihren Risiken und Nebenwirkungen zu beschäftigen. Der Grundgedanke, gegen den es auch nichts einzuwenden gibt, ist es, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Das ist ähnlich wie bei der Sicherungsverwahrung, nur sind es hier Täter, die aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht voll schuldfähig sind. Kranke Menschen.

Die Voraussetzungen
Die erste Voraussetzung für eine letztlich zeitlich unbegrenzte Unterbringung im Psychiatrieknast, also einer geschlossenen forensischen Psychiatrie, besteht darin, eine Straftat zu begehen. Was für eine Straftat das ist, ist im Prinzip egal, von ganz kleinen Bagatelldelikten einmal abgesehen. Aber auch bei denen kann die Masse es bringen. Trotzdem kann man mal ganz grob sagen, dass eine schwere Anlasstat einen der „Klapse“ grundsätzlich deutlich näher bringt als eine leichtere. Bei Sexualstraftaten ist die Unterbringung besonders schnell da, was nicht unbedingt richtig sein muss. Die zweite Voraussetzung ist, dass man bei Begehung der Tat entweder schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig war. Da fängt der ganze Rätselflug schon an. Ob jemand schuldunfähig ist, wird von einem Gericht entschieden. Das ist also nicht etwa eine medizinisch-psychiatrische, sondern eine rechtliche Frage. Der Sachverständige hilft nur mit scheinbar wissenschaftlichen Erkenntnissen. Manchmal lässt die Frage sich auch ganz einfach beantworten. Wer felsenfest der Überzeugung ist, er müsse die Befehle von Stimmen befolgen und in deren Auftrag die Welt von bösen Menschen befreien, indem er sie mit einem Samuraischwert in Stücke haut, dürfte in aller Regel erkennbar krank sein. Daran ändert auch nichts, dass ein amerikanischer Präsident einmal gesagt haben soll, er habe seinen Einmarschbefehl in den Irak im Gespräch mit Gott erhalten. Da gibt es schon noch Unterschiede und für amerikanische Präsidenten ist das deutsche Recht ebenso wenig zuständig wie für Gott. Aber nicht jeder, der mit Gott unmittelbar spricht, hat so viel Entgegenkommen zu erwarten. Ein Mandant von mir, der sich lediglich für einen weiteren Sohn Gottes hielt, also für einen späten Bruder von Jesus, nicht mal für ihn selbst, und nicht mal in den Irak, sondern nur in Geschäfte einmarschiert ist, um dort zu klauen, genießt die Segnungen des Aufenthalts in der Psychiatrie seit vielen Jahren. Und das, obwohl er ebenfalls sagte, Gott habe ihm ausdrücklich erlaubt, sich die Sachen zu nehmen. Schließlich habe er ja alles erschaffen. Nun ja. Dumm gelaufen.
Die Gutachter
„Paranoide Psychosen des schizophrenen Formenkreises“ werden relativ häufig diagnostiziert, wenn jemand von Dingen redet, die anders niemand glauben will. Das könnte auch Mollaths Problem gewesen sein. Dass niemand ihm geglaubt hat. Schwarzgeldverschiebungen? Wer glaubt denn so was? Manchmal ist das mit der Schuldfähigkeit aber auch gar nicht so einfach zu beantworten. Und da Richter nun einmal keine Psychiater sind, schlägt dann die wahre Stunde der Psycho-Gutachter. Das sind meistens Psychiater und/oder Psychologen. Die „explorieren“ dann den Angeklagten mal mehr oder weniger gründlich. Manchmal auch gar nicht selbst, sondern aus den Akten. Ganz gefährlich wird es für den Angeklagten, wenn er vorher schon einmal Kontakt mit einem Psychiater hatte. Wenn es schon mal eine Diagnose gab. Das kann auch in grauer Vorzeit gewesen sein. Während es bei verschiedenen Richtern erstaunlicherweise gerne mal verschiedene Urteile geben kann, scheint bei psychiatrischen Gutachtern eine berufsbedingte Neigung zu bestehen, die früheren Diagnosen ihrer Kollegen grundsätzlich als zutreffend zu unterstellen und 1:1 zu übernehmen. Natürlich gibt es auch sehr gute und renommierte Gutachter, die diese Gefahr kennen und auch beachten. Das Problem ist nur, dass diese wenigen Topleute selbstverständlich permanent ausgebucht und oft nicht schnell genug verfügbar sind. Pech gehabt, wenn man dann einen weniger qualifizierten erwischt. Was da so alles passieren kann, kann sich bestimmt jeder vorstellen. Der Horror nimmt seinen Lauf. Wohl dem, der dann wenigstens einen Verteidiger hat, der in der Lage ist, das Gutachten zu zerpflücken.
Die Diagnosen
Wenn das Gericht also mit Hilfe eines Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen worden ist, wird es langsam reichlich ungemütlich für den Angeklagten. Es ist ein unausrottbares Gerücht, dass Verteidiger versuchen würden, ihren Mandanten für „bekloppt“ erklären zu lassen, damit der nicht bestraft wird. Im Gegenteil. Wer als Verteidiger nicht selbst völlig irre ist, wird das im Interesse des Mandanten immer zu vermeiden suchen. Jede normale, zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ist besser als die Unterbringung in der Psychiatrie. Die endet nämlich oft erst mit dem Tod. Lebenslang im Kuckucksnest. Noch ist es aber nicht ganz so weit. Erst mal muss das Gericht feststellen, ob vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Wie macht man das? Die Abteilung Precrime gab es ja nur bei „Minority Report“ und nicht in der Realität. Weder Richter noch Psychiater sind „Precogs“ und wissen daher nicht, ob jemand in der Zukunft eine Straftat begehen wird. Auch hier gibt es wieder relativ klare Fälle von notorischen Wiederholungstätern, aber die sind eher selten. In allen anderen Fällen sind die sogenannten Legalprognosen letztlich als Wissenschaft verpackte Spekulationen vonseiten der Gutachter und als Gewissheiten verpackte Spekulationen der Gerichte. Kaffeesatzlesen als Form der Überzeugungsbildung. Es wundert nicht, dass die Urteilsbegründungen gerade an diesen Stellen im Urteil stets eine verbale Gewissheit behaupten, die tatsächlich gar nicht vorhanden sein kann. Das Risiko einer Fehlentscheidung ist an keiner Stelle einer Entscheidung höher als bei der Prognose künftigen menschlichen Verhaltens. Deshalb ersetzen starke Worte oft starke Argumente.
Die Urteile
Der renommierte Gutachter Norbert Leygraf, Leiter des Instituts für forensische Psychiatrie in Essen, sagte in einem „Spiegel“-Gespräch: bq. „Von uns Gutachtern erwartet man immer, dass wir vorhersagen, wer rückfällig wird und wer nicht. Aber das geht nicht. Gefährlichkeit ist ein Konstrukt: Wie hoch ist die Gefahr des Rückfalls, wie schnell geschieht er, wie schwer ist die Tat? Es gibt Menschen mit einer sehr hohen Rückfallgefahr, die können wir mittlerweile relativ gut identifizieren. Aber ich kann für keinen Menschen garantieren, dass er nicht doch noch eine schwere Straftat begeht, nicht mal für mich selber.“ („Spiegel“ Nr. 24/10.6.13, Seite 44) So banal diese Äußerung eigentlich erscheint, es macht gerade einen guten Sachverständigen aus, dass ihm diese einfache Wahrheit immer bewusst ist und vor allem, dass er diese auch offen äußert. Hört man manchen Sachverständigen vor Gericht, so könnte man glauben, dass er seine Erkenntnisse für absolut richtig hält. Manchmal frage ich mich, ob diese überschäumende Selbsteinschätzung nicht auch schon Krankheitswert haben könnte. Je schlechter der Gutachter, umso größer die geäußerten Gewissheiten. Selbst wenn mit standardisierten Tests gearbeitet wird, können die auch nur ein statistisches Risiko auswerfen und keine sichere Aussage über den Einzelfall. Wenn jemand nach so einem Test mit einem statistischen Risiko eines Rückfalls von 70 Prozent eingestuft wird, dann bedeutet das natürlich im Umkehrschluss, dass es eine 30-Prozent-Chance gibt, dass er nie mehr etwas Strafbares tut. Ob und was er tun oder lassen wird, weiß kein Mensch. Da nur ein Täter, der nicht in die Psychiatrie eingewiesen wird, überhaupt eine neue Straftat begehen und damit für die Allgemeinheit gefährlich werden kann, neigen manche Gutachter dazu, das hohe Risiko grundsätzlich immer zu sehen. Kann ihnen ja nicht schaden. Das ist für sie in doppelter Hinsicht sinnvoll. Erst mal ist diese negative Prognose nie zu widerlegen, also immer „richtig“, und dann entgeht man auch noch dem öffentlichen Shitstorm, der aufzieht, wenn ein nicht Untergebrachter rückfällig wird.
Die Überprüfung
Nach dem gleichen Prinzip läuft das regelmäßig auch bei der späteren Überprüfung der Unterbringung. Rauskommen ist verdammt schwierig. Wer eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne § 63 StGB bekommen hat, ist im Zweifelsfall früher wieder in Freiheit als jemand, der wegen einer wesentlich weniger schlimmeren Straftat die Segnungen des § 63 erleben darf. Kafka lässt grüßen. Die vom Gesetz für die Entscheidung geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat fallen auch recht unterschiedlich aus. Was das Gericht da genau zu tun hat, ist ja auch nirgends geregelt. Was da wichtig und was unwichtig ist, bleibt letztlich den Richtern überlassen. Manchmal kann es für den Angeklagten klug sein, weder Angaben zur Sache noch zu seiner Person zu machen und eine Begutachtung zu verweigern. Manchmal geht aber auch das nach hinten los, weil das Gericht ja trotzdem irgendwas würdigt. Wie man es macht, es kann daneben gehen. Dass der § 63 StGB für Angeklagte eine gefährliche Sache ist, muss jetzt auch Herr Mollath schmerzlich erleben. Trotz deutlicher, ja überdeutlicher Hinweise darauf, dass seine Frau ihn mittels Manipulationen genau dahin bringen wollte, wo er jetzt ist, hat das Landgericht Bayreuth am 12.6.2013 entschieden, dass von ihm immer noch eine Gefahr ausgehe. So ist das in den meisten Fällen. Einmal gefährlich – immer gefährlich. Man weiß ja nie. Sicherheit ist die Mutter der Porzellankiste. Sicherheit vor Freiheit, ohnehin offenbar das neue Motto der Nation. Wer eingesperrt ist, kann nichts mehr anrichten. Wenn man dann allerdings in der Begründung des Landgerichts Bayreuth liest, dass die „körperliche Unversehrtheit und das Leben eines Menschen … eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt“ darstellten, und dass die Reifenstechereien Mollaths weit über das Maß „normaler“ Tatbestandserfüllung hinausgingen – zumindest teilweise seien die so raffiniert durchgeführt worden, dass die Luft nicht sogleich, sondern erst während der nachfolgenden Fahrt entwichen sei – dann fragt man sich schon, ob dem Landgericht die Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person im Allgemeinen und im Speziellen bei Mollath wirklich so bewusst war. Aus diesem Verfahren scheint die Luft auch nur ganz langsam auf der nachfolgenden Fahrt rauszugehen.
Die Verhältnismäßigkeit
Dass hier darüber hinaus eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern sogar durch das StGB selbst vorgeschrieben ist, scheint das Gericht auch nicht richtig ernst genommen zu haben: *§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit* bq. Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Wenn das alles noch verhältnismäßig sein soll, würde ich mich doch sehr wundern. Für Gustl Mollath mag die Sache dank der großen öffentlichen Unterstützung und vor allem dank eines hervorragenden Strafverteidigers – "Gerhard Strate, Hamburg":http://www.strate.net/ – vielleicht irgendwann noch einmal halbwegs gut ausgehen. Dass sich einmal einer der Verantwortlichen bei ihm entschuldigen wird, ist jedoch unwahrscheinlich. Da haben dann alle wieder nur ihre Pflicht getan. Und wer nur seine Pflicht tut, der muss sich ja nicht schuldig fühlen. Und wie das mit der "Haftentschädigung aussieht, hatten wir ja schon mal":http://www.theeuropean.de/heinrich-schmitz/6843-unschuldig-im-gefaengnis. Wie viele Menschen mit einem ähnlichen Schicksal in den forensischen Kliniken vergammeln, ohne den Hauch einer Chance, ohne jede Hoffnung, wird vermutlich nie jemand erfahren. Vielleicht sollte das die Öffentlichkeit mehr interessieren.
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