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> Der Fall Edathy: Kinderpornos und das Recht

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Wer in den Verdacht gerät, sich an Kinderpornografie zu ergötzen, ist gesellschaftlich erledigt. Jedenfalls dann, wenn es irgendwie bekannt wird. Und ganz unabhängig davon, ob es stimmt oder nicht.

The European

Neben Kindesmissbrauch gibt es kaum ein Delikt, das einen Verdächtigen derart in den Augen seiner Mitbürger disqualifiziert, wie dieses. Verwandte und Freunde wenden sich entsetzt ab, selbst einige Strafverteidiger weigern sich, den Verdächtigen zu verteidigen. Das könnte ja abfärben. Alleine der bloße Verdacht, dass ein Abgeordneter etwas mit Kinderpornos zu tun haben könnte, wird von einem Minister an Dritte weitergegeben. Könnte ja was dran sein. Der Verdacht wird auch gerne bei Sorgerechtsstreitigkeiten geäußert. Da hat der Vater dann erst mal ein Problem. Da interessiert die Unschuldsvermutung nicht die Bohne.

Der Besitz von Kinderpornos ist strafbar
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften (1) Wer pornografische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornografische Schriften), 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornografischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt. (5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. (6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. Leider muss ich gelegentlich von Absatz 5 Gebrauch machen, wenn ich Verdächtige verteidige. Im Klartext, ich muss mir das in der Ermittlungsakte oder einer Beweismittelakte befindlich kinderpornografische Material ebenso wie Staatsanwalt und Gericht ansehen, alleine um beurteilen zu können, ob es sich tatsächlich um Kinderpornografie handelt. Das ist dann größtenteils zum Kotzen, lässt sich aber nicht vermeiden. Wie jemand beim Anblick dieser missbrauchten Kleinkinder, manchmal sogar Babys, Lustgefühle entwickeln kann, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Strafrecht bestraft keine Menschen wegen ihres Soseins
Trotzdem gibt es diese Menschen. Alleine die Tatsache, dass sie eine von der Mehrheit abweichende Sexualpräferenz haben, ist aber nicht der Grund für die Strafbarkeit. Da können sie nämlich nichts für. Und solange sie keine Straftaten begehen, geht das auch niemanden etwas an. Unser Strafrecht bestraft keine Menschen wegen ihres Soseins, sondern es stellt ausschließlich konkrete Handlungen unter Strafe, durch die bestimmte Rechtsgüter gefährdet werden oder gefährdet werden können. Vor der Liberalisierung des Sexualstrafrechts in den 70er-Jahren wurde noch das Sittlichkeitsempfinden der Allgemeinheit als geschütztes Rechtsgut angesehen, jetzt ist das geschützte Rechtsgut die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Durch das Verbot soll einer möglichen Nachahmung kinderpornografischer Inhalte entgegengetreten werden und Kinder vor dem Missbrauch als Pornodarsteller bewahrt werden. Dass der Kipo-Konsument dabei tatsächlich eventuell überhaupt kein Kind gefährdet, weil z.B. sein Material schon uralt und das abgebildete Kind längst in Rente ist, spielt dabei keine Rolle. Es handelt sich nämlich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es ist völlig unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer tatsächlichen konkreten Gefährdung oder gar Schädigung eines Kindes gekommen ist oder nicht.
Relativ seltenes Delikt
Pro Jahr gibt es laut polizeilicher Kriminalstatistik gut 3.200 Fälle von Kinderpornobesitz, die Zahl ist von knapp 4.000 kontinuierlich gesunken. Es ist also – im Gegensatz zur öffentlichen Wahrnehmung – ein relativ seltenes Delikt. Sogar gemessen an den Fällen von ganz realem Kindesmissbrauch, der 2012 bei 12.623 Fällen lag. Interessant ist auch, dass es in den Ländern, in denen die Strafbarkeit von Kinderpornografie aufgehoben oder gelockert wurde, zu einem Rückgang der Kindesmissbrauchsfälle gekommen sein soll. Umgekehrt werden allerdings bei Kindesmissbrauchern häufig teils selbst gefertigte Kinderpornos gefunden. Aber nicht jeder Kipo-Fan wird zum Missbrauchstäter. Einer Schweizer Studie "(Forensische Psychiatrie Psychologie Kriminologie 3(2):99":http://pubget.com/journal/1862-7072/forensische-psychiatrie-psychologie-kriminologie) (2009) zufolge kommen die Konsumenten von Kinderpornos mittlerweile aus allen sozialen Schichten. „Die bisherigen, noch wenigen Forschungsresultate und therapeutischen als auch gutachterlichen empirischen Daten skizzieren folgendes Bild: Konsumenten von Kinderpornografie umfassen wie Kindsmissbraucher mittlerweile die gesamte Altersspanne und stammen aus allen sozialen Schichten. Beide Gruppen zeigen Ähnlichkeiten in abhängigem, vermeidendem und teilweise schizoidem Sozialverhalten sowie erhöhter Ängstlichkeit. Kindsmissbraucher zeigen in der Regel aber tiefgreifendere Störungen der Persönlichkeitsorganisation bis hin zur Persönlichkeitsstörung, insbesondere mit emotional instabilen und dissozialen Zügen und in der Regel wird eine Pädophilie diagnostiziert. Konsumenten von illegaler Pornografie weisen weniger Vorstrafen auf, halten sich besser an Auflagen, werden deutlich seltener rückfällig und erfüllen oft nicht die diagnostischen Kriterien für eine Pädophilie.“ Es könnte deshalb sinnvoll sein, den Konsumenten von Kinderpornografie weniger mit Hass und Abscheu zu begegnen und ihnen stattdessen niederschwellige Hilfen anzubieten. Durch den massiven moralischen Druck und die öffentliche Ächtung, werden diese in der Regel ängstlichen Menschen kaum bereit sein, etwas an ihrer traurigen Persönlichkeit zu ändern und stattdessen eher versuchen, immer scheußlichere Bilder und Videos zu bekommen und, wenn das immer schwieriger wird, vielleicht selbst ein Kind missbrauchen.
Forderung der Schwanzabfraktion
Wie so oft würden auch hier die Fragen, warum machen die das, was hat der für ein Problem, künftige Straftaten effektiver verhindern und damit auch die betroffenen Kinder schützen. Die reflexhaften Forderungen der Schwanzabfraktion – ich sah in den letzten Tagen häufiger die Hashtags #abschaum und #schwanzab, die man auch Hasstags nennen könnte – nach immer drakonischeren Strafen, bringt dagegen gar nichts, außer vielleicht eine kleine Befriedigung bei denen, die sie fordern. Auch die vom Gesetzgeber vorgesehenen Haftstrafen können nur dann etwas bewirken, wenn den Verurteilten auch in der Haft oder der Bewährungszeit Therapieangebote und -auflagen gemacht werden. Noch besser wäre aber, wenn diejenigen, die derartige Neigungen in sich verspüren, ohne Angst vor Bestrafung und gesellschaftliche Ächtung, auch schon bevor sie auffallen, entsprechende Angebote bekämen. Warum nicht eine kostenlose Therapie bei Selbstanzeige? Wer das jetzt wieder übertriebenen Täterschutz nennt, übersieht vielleicht, dass es der effektivste Opferschutz ist, wenn jemand erst gar nicht zum Täter wird.
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