Byte-Piraten
Bislang hechelt das Völkerrecht der technischen Entwicklung hinterher. Digitale Attacken sind längst möglich, werden aber vom Recht nicht erfasst. Dabei könnte es bereits mehr Vorfälle gegeben haben, als wir denken.

Mitten drin oder kurz davor? Diese Frage erscheint auf den ersten Blick banal, berücksichtigt man die Berichterstattung über Computerangriffe auf Estland im Jahr 2007 und Georgien im Jahr 2008. Die Presse in Deutschland wie auch im Ausland berichtete in diesem Zusammenhang vom Beginn des Zeitalters des Cyber-Kriegs, den Russland eingeleitet haben soll und der zu einem Zusammenbruch der Kommunikationsinfrastruktur in den beiden osteuropäischen Ländern führte. Dies war zweifellos verfrüht, da fundierte Untersuchungen der Vorfälle weder eine Urheberschaft eines souveränen Staats noch erhebliche Schäden als Konsequenz der Angriffe belegen konnten. Damit fehlt es in völkerrechtlicher Hinsicht an wesentlichen Voraussetzungen für die Klassifizierung der Vorfälle als zwischenstaatlichen Krieg oder bewaffneten Konflikt und es verbleibt bei einer Einordnung als Strafbarkeit (sofern die betroffenen Länder ihre Strafgesetze an die Herausforderungen der Computer- und Internetkriminalität angepasst haben und Angriffe auf Computersysteme unter Strafe stellen).