Impflicht: So macht es Österreich - Taugt das österreichische Modell als Blaupause für Deutschland?
Die Impfpflicht im Nachbarland bedroht alle die, die sich nicht impfen lassen wollen, mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro im Jahr. Der bürokratische Aufwand ist riesig: Alle drei Monate sollen die Österreicher nachweisen, dass sie ausreichend geimpft sind. Trotz der drakonischen Strafandrohung, sinkt aber die Zahl der täglichen Impfungen in Österreich derzeit. Taugt das österreichische Modell als Blaupause für Deutschland? Von Oliver Stock.

Österreich hat sich als erstes Land in Europa entschlossen, die Impfpflicht gegen Corona einzuführen. Auch in Deutschland könnte eine solche Regel kommen, die Zahl der Befürworter wächst, 71 Prozent sind laut Umfrage von ARD-Deutschland Trend dafür. In der Regierung hat die bisher skeptische FDP ihre Haltung aufgegeben. Er tendiere zur Impfpflicht, ließ sich Parteichef Lindner zitieren. Grüne und die SPD, die mit Karl Lauterbach den Gesundheitsminister stellen, sind längst mehrheitlich dafür. Österreich könnte damit zur Blaupause für das werden, was auch in Deutschland Gesetz werden kann.
Der Gesetzentwurf im Nachbarland sieht eine Impfpflicht vor, die ab 1. Februar nächsten Jahres für alle in Österreich lebenden Menschen gilt, die älter als 14 Jahre sind. Schon allein der Termin ist wichtig, weil er den Menschen noch sechs Wochen Zeit lässt, bis zum „Stichtag“. Die Zahl derjenigen, die sich unter diesem Druck vorher noch impfen lassen, sollte an sich steigen, tatsächlich ist sie aber in den vergangenen sieben Tagen um knapp 17 Prozent gesunken. Offenbar reagieren einige auf den steigenden Druck mit einer konsequenten Verweigerung. Drei Termine müssen sich die Österreicher merken: den 1. und 15. Februar sowie den 15. März.
Am 1. Februar tritt die Impfpflicht – und damit eine Strafandrohung – in Kraft. Bis zum 15. Februar wird jeder Ungeimpfte angesprochen. Wer sich bis zum 15. März nicht umstimmen lässt, muss eine Geldstrafe von 600 Euro zahlen – nicht einmalig, sondern alle drei Monate. Das ergäbe pro Jahr eine Summe von 2400 Euro, Verwaltungsgebühren kämen eventuell noch dazu, so dass bis zu 3600 Euro Strafe im Jahr möglich sind. Wird ein Impfausweis vorgelegt, dann wird das Verfahren eingestellt. Die rund sechs Wochen zwischen dem 1. Februar und dem 15. März sind die Zeitspanne, in der noch eine gewisse Toleranz gilt. Danach wird die Impflicht allerdings endgültig zum Zwang, da sie ab dann mit einer Strafe sanktioniert ist. Gefängnisaufenthalte für Impfverweigerer sieht der Gesetzentwurf bisher nicht vor.
Ausgenommen von der Pflicht sind Schwangere, denen aber eine Impfung gegen das Virus dringend angeraten wird. Wer aus gesundheitlichen Gründen wie zum Beispiel einer Unverträglichkeit nicht geimpft werden kann, muss das durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Eine Befreiung von der Impfpflicht muss im elektronischen zentralen Impfregister erfasst werden. Nich ausgenommen von der Impfpflicht sind Genesene. Für sie gilt die Impfpflicht ab der vierten Woche, nachdem sie wieder gesund sind. Dessen Daten sollen dann erstmals am 15. März und dann vierteljährlich mit dem Melderegister abgeglichen werden. Die österreichische EU- und Verfassungssministerin Karoline Edstadler von der konservativen Volkspartei wirbt um Verständnis für die weit in die persönlichen Freiheitsrechte eingreifende staatliche Vorgabe. Sie seien, sagt sie, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erlaubt, solange „das Mittel, wirksam und der Eingriff verhältnismäßig“ sei. „Dies ist alles gegeben“, meint sie. Die gesetzliche Grundlage muss allerdings mit dem „COVID-19-Impfpflichtgesetz“ eigens geschaffen werden. Der Entwurf durchläuft derzeit in Wien das offizielle parlamentarische Verfahren. Allerdings ist auch der Verfassungsministerin nicht ganz wohl bei der Gesetzesvorlage, weswegen ein Ablaufdatum eingebaut wird: Das Gesetz soll aus jetziger Sicht in zwei Jahren wieder aufgehoben werden.
Die Impfpflicht geht mit einem großen bürokratischen Aufwand einher. Die Österreicher müssen alle drei Monate nachweisen, dass sie ausreichend geimpft sind. Ist am jeweiligen Impfstichtag kein Eintrag einer Impfung oder eines Ausnahmegrundes im Zentralen Impfregister, wird den Ungeimpften von der Bezirksverwaltung eine Strafverfügung ausgestellt.
Ungeimpfte Personen werden vierteljährlich per Erinnerungsschreiben dazu aufgefordert, sich bis zum nächsten „Impfstichtag“ impfen zu lassen oder einen Ausnahmegrund durch einen dazu berechtigten Arzt bzw. Ärztin ins Zentrale Impfregister eintragen zu lassen.