Da Christoph Keese, Blogger und Außenminister der Axel Springer AG, so freundlich war, auf einige Aspekte meines Beitrags von voriger Woche einzugehen, möchte ich hier noch einmal einen Punkt herausgreifen: die Grundversorgung durch die Öffentlich-Rechtlichen.
Sicher lässt sich trefflich streiten, welche Aufgaben der Staat wünschenswerterweise wahrnehmen sollte und welche nicht. Christoph Keese hat natürlich recht, wenn er hervorhebt, dass das Kernkraftwerk in Tschernobyl vom russischen Staat betrieben wurde und eine Kernschmelze dennoch nicht verhindert werden konnte. Aber wurde hier aus Profitgier die Sicherheit vernachlässigt und dadurch das Leben der Bevölkerung in fahrlässiger Weise bedroht?
Was heißt hier Grundversorgung?
Doch zurück zur Grundversorgung. „In dieser Ordnung [dem verfassungsrechtlich Gebotenen im Rahmen des Möglichen] ist die unerlässliche ,Grundversorgung‘ Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, zu der sie imstande sind, weil ihre terrestrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und weil sie nicht in gleicher Weise wie private Veranstalter auf hohe Einschaltquoten angewiesen, mithin zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind. Die damit gestellte Aufgabe umfasst die essenziellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung (vgl. BVerfGE 35, 202 (222) m. w. N. – Lebach) ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik“, stellte das Bundesverfassungsgericht in der 4. Rundfunkentscheidung fest.
Generell ist die Regulierung des Rundfunks in Deutschland der Knappheit der Sendefrequenzen und dem hohen ökonomischen Eintrittsbarrieren geschuldet, die das Verfassungsgericht im vergangenen Jahrhundert erkannte. Für das duale Rundfunksystem wurde erst in den 80ern die Basis gelegt und privates Fernsehen wenig später zugelassen. „Der Unterschied zwischen Presse und Rundfunk besteht aber darin, dass innerhalb des deutschen Pressewesens eine relativ große Zahl von selbstständigen und, nach ihrer Tendenz, politischen Färbung oder weltanschaulichen Grundhaltung miteinander konkurrierenden Presseerzeugnissen existiert, während im Bereich des Rundfunks sowohl aus technischen Gründen als auch mit Rücksicht auf den außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen die Zahl der Träger solcher Veranstaltungen verhältnismäßig klein bleiben muss“, befand das Bundesverfassungsgericht in der 1. Rundfunkentscheidung.
Wie wir alle wissen, gibt es heute eine fasst unüberschaubare Zahl von Fernsehsendern, obgleich nur ein Bruchteil tatsächlich ein Vollprogramm liefert. Die Technik ist vorangeschritten und aus einer Frequenzknappheit ist eine Knappheit der Aufmerksamkeit geworden. Somit lag das Verfassungsgericht mit seiner Einschätzung vor 50 Jahren diesbezüglich daneben. Dennoch ist der „klassische Auftrag des Rundfunks“ zu gewährleisten, „der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information seine kulturelle Verantwortung umfasst“.
Zur Rundfunkfreiheit gehört aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts „vor allem die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass auf diese Weise umfassende Information geboten wird“.
„Die Tagesschau-App gehört zur verfassungsmäßigen Grundversorgung, mit der ARD und ZDF beauftragt sind“, dies verneint Keese mit Verweis auf den 12. Rundfunkstaatsvertrag, der ARD und ZDF eine „elektronische Presse“ verbiete. Ebenso führt er weiter aus: „Nur eine Minderheit ihrer Gebührenzahler besitzt ein teures Tablett oder Smartphone. Gleichwohl zwingen ARD und ZDF alle Gebührenzahler dazu, das Angebot für eine kleine digitale Elite mitzufinanzieren. Das ist unsozial.“
Organisierte Lesertäuschung
„Unsozial“ ist allein das Scheinargument, da selbst das Verfassungsgericht die Kosten in Höhe von mehreren Tausend DM für die Anschaffung von Kabel- und Satellitenanlagen auf Empfängerseite hervorhebt. Darin sah das Gericht aber eine Zukunftstechnologie mit wachsender Bedeutung, für die „gleichgewichtige Vielfalt“ auch gelten muss, „wenn eine Mehrzahl von Programmen“ nur „von Teilen der Bevölkerung empfangen werden kann“.
Folgt man der Ausführung des Medienwissenschaftlers Robin Meyer-Lucht, so ergibt sich das kolportierte Verbot der „elektronischen Presse“ im Wesentlichen aus dem „Spin“ bei der Vorstellung des Staatsvertrags durch den damaligen und damalig vorsitzenden Ministerpräsidenten Roland Koch.
Wie weit wir bei der Presse von einer „gleichgewichtigen Vielfalt“, die alle Bürger erreicht und ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit mit sich bringt, weg sind, wird beim täglichen Blick in die Zeitung offensichtlich. Weder abstruse PR-Stücke, die zu einer Art Nicht-Journalismus führen, noch Werbung in eigener Sache, die regelmäßig zu einer selbstgesprächesken Lesertäuschung ausartet, sind auch nur im Ansatz für die Meinungs- und politische Willensbildung geeignet. Daher ist eine Grundversorgung, die nach dem 5. Rundfunkurteil im Übrigen keine Minimalversorgung ist, weiterhin zwingend erforderlich.





















Sehr geehrter Herr Presseschauer,
ein wirklich hervorragender Beitrag.
Besonders gut der Beitrag:"Generell ist die Regulierung des Rundfunks in Deutschland der Knappheit der Sendefrequenzen und dem hohen ökonomischen Eintrittsbarrieren geschuldet, die das Verfassungsgericht im vergangenen Jahrhundert erkannte. Für das duale Rundfunksystem wurde erst in den 80ern die Basis gelegt und privates Fernsehen wenig später zugelassen. „Der Unterschied zwischen Presse und Rundfunk besteht aber darin, dass innerhalb des deutschen Pressewesens eine relativ große Zahl von selbstständigen und, nach ihrer Tendenz, politischen Färbung oder weltanschaulichen Grundhaltung miteinander konkurrierenden Presseerzeugnissen existiert, während im Bereich des Rundfunks sowohl aus technischen Gründen als auch mit Rücksicht auf den außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen die Zahl der Träger solcher Veranstaltungen verhältnismäßig klein bleiben muss“, befand das Bundesverfassungsgericht in der 1. Rundfunkentscheidung.
Wie wir alle wissen, gibt es heute eine fasst unüberschaubare Zahl von Fernsehsendern, obgleich nur ein Bruchteil tatsächlich ein Vollprogramm liefert. Die Technik ist vorangeschritten und aus einer Frequenzknappheit ist eine Knappheit der Aufmerksamkeit geworden. Somit lag das Verfassungsgericht mit seiner Einschätzung vor 50 Jahren diesbezüglich daneben. Dennoch ist der „klassische Auftrag des Rundfunks“ zu gewährleisten, „der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information seine kulturelle Verantwortung umfasst“.
Was dabei etwas unberücksichtigt bleibt ist die zum Teil vorhandene Manipulation der Bürger- Fernseh- Rundfunkempfänger, Zeitungsleser durch die Internen Absprachen der einzelnen Sender mit der Politik oder auch den Pressesprechechern der Industrie.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Voigt