Wenn wir durch Zauberhand nicht mehr unter US-Recht fallen würden, wäre das großartig. Sergey Brin

Verwert-Mehrwert

Die Leistungen der Presseverlage sind grundlegend schützenswert – doch eine Verwertungsgesellschaft würde den Wettbewerb verzerren und Innovationen die Luft abschnüren. Die Alternative liegt auf der Hand.

Seit geraumer Zeit wird von den Presseverlegern ein eigenes Leistungsschutzrecht für ihre Online-Produkte gefordert. Über die Einführung eines solchen Rechts wird derzeit nicht nur in der Netzwelt heftig gestritten.

Die Leistung ist schützenswert

Die Regierungskoalition hat sich entschlossen, mit Schaffung eines solchen Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet beizutragen. Auch hier wird über die Ausgestaltung eines solchen Rechts diskutiert.

Grundsätzlich ist die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung der Presseverleger schützenswert. Die Quelle ist maßgeblich für das Vertrauen, das der Information entgegengebracht wird. Und in der Tat: Mit der Digitalisierung sind neue Probleme für die Presseverleger entstanden. Durch das einfache Übernehmen und Anzeigen von Inhalten ganzer oder der Teile von Webseiten und Online-Angeboten der Presseverlage entsteht neben all den Vorteilen des Internets den Presseverlegern auch vermeintlich ein Nachteil. Durch Dienste von Suchmaschinen und News-Aggregatoren fühlen sich die Presseverleger an der Realisierung ihrer werbefinanzierten Online-Produkte gehindert.

Die Presseverleger fordern nun ein Modell mit einem gesetzlichen Vergütungsanspruch, der ihre Verluste auffangen soll. Dies bedeutet konkret eine Verwertungsgesellschaft. Ein solches Konstrukt muss kritisch gesehen werden. Denn Rechtsdurchsetzung ist zunächst Aufgabe der Rechteinhaber selbst. Es kann nicht sein, dass Dienstleister verpflichtend Teil eines Umverteilungsmechanismus werden und pauschal für eine Handlung bezahlen müssen, die die Verleger durch einfachere Maßnahmen unterbinden könnten.

Eine wettbewerbsverzerrende Verwertungsgesellschaft, die alte Geschäftsmodelle schützt, lässt neuen Akteuren und Geschäftsmodellen keine Luft zum Atmen. Es ist nicht Aufgabe des Staates, in den Markt mit einem „Verwertungsungetüm“ einzugreifen, gerade weil dies hier nicht zwingend erforderlich ist. Mit einer Verwertungsgesellschaft würde der Gesetzgeber über das Ziel hinausschießen. Eine monetäre Umverteilung von Internetdienstleistern hin zu Presseverlagen ist nicht der richtige Ansatz.

Ein individueller Unterlassungsanspruch muss folgen

Sofern man den Presseverlegern ein eigenes Recht einräumt, sollte daraus vielmehr ein individueller Unterlassungsanspruch folgen. Das ist das Mittel der Wahl. Denn Presseverlage können – anders als alle anderen Werkmittler – online den Schutz ihrer Werke technisch durchsetzen, indem sie ihre Produkte oder Teile der Produkte dem Zugriff der Suchmaschinen und News-Aggregatoren entziehen. Mit dem Anspruch würde dazu den Presseverlegern der Rücken gestärkt. Das Leistungsschutzrecht sollte denjenigen zustehen, die auch presserechtlich verantwortlich sind. Aber Verlinkungen, Zitate und Beschreibungen müssen jedermann erlaubt sein. Nur dort, wo diese Grenze überschritten und ein Seitenbesuch beim Presseverleger überflüssig wird, weil wesentliche Teile des Inhalts schon angezeigt werden, soll der Unterlassungsanspruch greifen.

Daher spricht alles für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage, aus dem ein individueller Unterlassungsanspruch folgt. Die Freiheit des Internets wird nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Es führt weder zu staatlicher Umverteilung, noch wird der Wert von Journalismus und Presseverlagen infrage gestellt. Dies wird der Situation am ehesten gerecht.

Lesen Sie weitere Meinungen aus dieser Debatte von: Peter Ganea, Volker Kauder, Christian Dürr.

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