In zwei Jahren wird Spam ein Problem der Vergangenheit sein. Bill Gates

Der Karlsruher Scheinriese

Das BVerfG hat Angst, in Europa an Bedeutung verlieren. Mit seinen Urteilen sichert es Raum für die eigene Macht.

Das Bundesverfassungsgericht wird sein Urteil im Eilverfahren über den dauerhaften Rettungsschirm und den Fiskalpakt erst am 12. September verkünden. Das ist später, als viele gedacht haben. Große Aufregung hat die Bekanntgabe des Verkündungstermins dennoch nicht verursacht. Warum nicht?

Alles spricht dafür, dass das Gericht dem Bundespräsidenten die Ausfertigung der Verträge nicht verbieten wird. Eine einstweilige Anordnung hätte sich nämlich leicht mit der üblichen Folgenabwägung begründen lassen: Nach der Ausfertigung ist Deutschland völkerrechtlich gebunden, ohne dass ein Verfassungsgerichtsurteil daran noch etwas ändern könnte. Da das Gericht diesen Weg nicht eingeschlagen hat, dürfte es auch im September den Bundespräsidenten nicht an der Unterschrift hindern.

Ausgehöhlt und an seinen Grenzen

Damit wird erneut das Dilemma deutlich, in dem das Bundesverfassungsgericht steckt. Es prüft jeden Schritt zur Lösung der Banken- und Finanzkrise unter großer öffentlicher Aufmerksamkeit und billigt ihn dann unter Auflagen. Zugleich weist es auf die rote Linie hin, die bei weiteren Integrationsschritten erreicht werde, aber offenbar in der Staatspraxis nie erreicht wird, weil das Gericht in der Krise einen Verfassungsverstoß nicht feststellen wird. Folglich muss das Gericht die Kläger und den Teil der Öffentlichkeit, der Rettungsmaßnahmen ablehnt, immer wieder enttäuschen. Das scheinbare Rechtsschutzversprechen wird nicht eingelöst.

Damit gerät die bisher vom Bundesverfassungsgericht im Umgang mit europäischem Recht verfolgte Strategie an ihre Grenzen. Als deutlich wurde, dass immer mehr Rechtsbereiche von der Europäischen Union geregelt werden, die Vorrang für ihr Recht beansprucht, drohte der Rechtsschutzauftrag des Bundesverfassungsgerichts ausgehöhlt zu werden. Dem hat das Gericht seinen Anspruch entgegengesetzt, die Vereinbarkeit der Übertragung von Befugnissen deutscher Staatsorgane auf die Europäische Union mit dem Grundgesetz zu prüfen und notfalls einzuschreiten. Damit ihm auch alle wesentlichen Übertragungsakte zur Prüfung vorgelegt werden, hat es das Wahlrecht zum Bundestag so weit interpretiert, dass es auch das Recht jedes Deutschen umfasst, ein Parlament mit umfassenden Befugnissen zu wählen. So wurde die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung von Hoheitsakten auf die Union so erweitert, dass sich nun einzelne Politiker, Wissenschaftler, Wutbürger und Bürgerinitiativen an das Gericht wenden und mit großer Medienresonanz rechnen können.

Der Europäische Gerichtshof ist nicht begeistert, hat sich aber mit dem Bundesverfassungsgericht auf ein „Kooperationsverhältnis“ geeinigt, das beide Gerichte respektieren. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang damit begnügt, theoretische Grenzen für die Integration zu skizzieren. Ohne Not hat es jedoch in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon einen langen Katalog von Befugnissen – insbesondere in Haushaltsfragen – entwickelt, die nicht übertragen werden dürfen. Nun macht die Finanzkrise gerade Beschränkungen der Haushaltshoheit als Voraussetzung von Rettungsmaßnahmen unausweichlich. Darum sehen sich Mitglieder des Gerichts genötigt, mehr oder weniger deutlich die Notwendigkeit einer neuen deutschen Verfassung auf der Grundlage einer Volksabstimmung zu betonen. Notwendig ist das allerdings nur, wenn das Gericht an seiner Rechtsprechung festhält, dass das Grundgesetz trotz seiner ausgesprochenen Integrationsfreundlichkeit keine Beschränkung der Haushaltshoheit zulasse.

Mahnen – sonst nichts

Was aber sollte Inhalt einer neuen deutschen Verfassung sein? Soll alles beim Alten bleiben und nur ein Satz über die Zulässigkeit auch der Beschränkung der Haushaltsautonomie ergänzt werden? Dann handelte es sich um eine Verfassungsänderung, für die nicht das Volk, sondern Bundestag oder Bundesrat zuständig wären. Oder soll ein Verfassungskonvent einberufen werden, der den Zuschnitt der Länder, Plebiszite, die Rolle des Bundesrates, das Verhältnis von Staat und Kirche, neue Grundrechte und vieles mehr dem Volk zur Entscheidung vorlegen und mehr als sechzig Jahre Verfassungsrechtsprechung zur Makulatur werden lassen könnte? Diesen Weg wird die Politik nicht gehen.

So wird das Bundesverfassungsgericht weiter mahnend an die Grenze der Integration erinnern, die aber nicht erreicht werden wird. Das Gericht wird auch Einschränkungen der Haushaltsautonomie hinnehmen müssen, die es eigentlich für unantastbar erklärt hat. Es wird weiterhin ein Forum für öffentlichkeitswirksame Auftritte bieten, Deutschlands europäische Partner irritieren, die Bundesregierung in ihrem außen- und wirtschaftspolitischen Spielraum einschränken und dennoch den von Rettungsgegnern erhofften Rechtsschutz nicht gewähren. Vielleicht wäre eine integrationsfreundlichere Änderung der Rechtsprechung an der Zeit. Dann würden nicht länger Erwartungen geweckt, die das Bundesverfassungsgericht nicht einlösen kann. Die politische Verantwortung bliebe bei Regierung und Parlament.

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