Ein Aufatmen der Erleichterung ging durch Politik und Gesellschaft nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In Deutschland, Europa, ja weltweit. Die Einführung des neuen Art. 136 Abs. 3 AEUV, der ESM und der Fiskalpakt dürfen in Kraft treten, allerdings unter bestimmten Vorbehalten. Viele hatten das „Ja, aber“ vorausgesagt, aber wer konnte schon sicher sein. Die Kläger hatten an einen Sieg selbst nicht geglaubt, freuen sich aber darüber, dass das Bundesverfassungsgericht erstmals für die Ratifikation eines völkerrechtlichen Vertrages anordnet, dass sie mit Vorbehalten verbunden wird. Der Euro-Kurs festigt sich, „Spiegel-Online“ zufolge sinken die Zinsen für Staatsanleihen.
Der Begriff der Souveränität ist überholt
Bemerkenswert ist, wovon das Gericht nicht spricht: Das Wort Souveränität, welches das Lissabon-Urteil beherrschte, taucht in der Eilentscheidung zu ESM und Fiskalpakt nur einmal auf. Der neue Art. 136 Abs. 3 AEUV bestätige die Souveränität der Mitgliedstaaten, „indem er ihnen die Entscheidung überantwortet, ob und in welcher Weise ein Stabilitätsmechanismus eingerichtet wird“ (Rn. 236). So ernst kann das Gericht den Begriff nicht genommen haben, denn die Souveränität kann kaum von dieser Bestätigung abhängen. Und die Mitgliedstaaten hatten diese Entscheidungsfreiheit ohnehin. Denn eine gemeinsame Rettungsaktion für den Euro kann weder als Haftung noch als Eintreten für die Verbindlichkeiten des Krisenstaates im Sinne der Bail-out-Klausel des Art. 125 AEUV angesehen werden. Insofern wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in der Tat bestätigt. Das Gericht verzichtet im Übrigen zu Recht auf den Begriff der Souveränität, denn er kann kein Kriterium sein für die Vereinbarkeit eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Grundgesetz. Denn erstens taucht er darin aus gut verständlichen historischen Gründen nicht auf, zweitens muss er angesichts der Interdependenz der Staaten in der Welt als überholt gelten.
Das Urteil reiht sich ein in die Linie der Rechtsprechung, mit der das Bundesverfassungsgericht die parlamentarischen Rechte gegenüber Regierung und Europa stärkt. Es schützt das Budgetrecht als „ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung“ (Rn. 210). Im Mittelpunkt steht das Recht, „eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben“ zu entscheiden, „auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten“ (Rn. 211). Es geht dem Gericht um die Sicherung „des Identitätskerns der Verfassung“, der darin besteht, dass „der Haushaltsgesetzgeber seine Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union trifft und dauerhaft ‚Herr seiner Entschlüsse‘ bleibt“ (Rn. 213).
Der Zwang externer Effekte
Ob ein solches Bild der Autonomie der Realität entspricht und aus dem in Art. 79 Abs. 3 GG abgesicherten Demokratieprinzip folgt, bleibt indessen fraglich. Welcher Abgeordnete des Bundestags hat denn freiwillig den Rettungsschirm für Griechenland, die Gründung von EFSF und EFSM und jetzt des ESM beschlossen und damit Haftungsrisiken abgesegnet, die nahezu zwei Drittel des Bundeshaushalts ausmachen? Es sind Maßnahmen, zu denen sich Regierung und die Mehrheit der Abgeordneten gezwungen sehen aufgrund dessen, was man die externen Effekte „autonomer“ nationaler Haushaltspolitik anderer Mitgliedstaaten nennen kann.
Wie autonom und demokratisch selbst-bestimmt bleiben die Parlamente der Mitgliedstaaten, die als Bedingung für das frische Geld aus dem ESM dessen Auflagen umzusetzen haben, unter Kontrolle der Troika? Könnte das griechische Parlament den ESM-Auflagen eine Ewigkeitsklausel wie Art. 79 Abs. 3 GG entgegenhalten? Dass die Pleite von Lehman Brothers eine weltweite Krise ausgelöst hat, zeigt die Interdependenz der Finanzmärkte; umso mehr löst die Schuldenkrise einiger Staaten der EU für die anderen Zwänge aus, welche die Idee der Budgetautonomie zur Illusion werden lassen. Es wird Zeit, die europäische – vielleicht auch die globale – Dimension als Faktor jeder nationalen Haushaltspolitik anzuerkennen.
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