Bundesligatrainer ist ein sehr viel sicherer Job als SPD-Vorsitzender. Christian Wulff

Gleiches Recht für alle!

Informationsfreiheit bedeutet nicht Kostenfreiheit. Schon heute gibt es ein Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und andere Werkmittler. Warum also nicht auch für Verlage?

Presseinhalte müssen zunehmend digital angeboten werden, um gelesen zu werden. Denn vor allem jüngere Leser entscheiden sich nicht mehr dafür, die gedruckte Zeitung oder Zeitschrift zu kaufen, sondern informieren sich über das Internet in der Erwartung, dort die Informationen kostenfrei zu erhalten. In manchen Kreisen scheint die Vorstellung zu bestehen, Informationsfreiheit bedeute, sich kostenlos im Internet bedienen zu dürfen.

Dass das auf Dauer nicht hinnehmbar ist, sollte eigentlich jedermann einleuchten. Die Argumentation der Gegner dieses Vorhabens ist deshalb nicht verständlich. Die Informationsbeschaffung und -aufbereitung ist kostspielig. Andererseits besitzen die Verlage, die diese Kosten aufbringen, heute kein Eigentumsrecht an den Früchten ihrer Arbeit. Das stellt einen erheblichen Wettbewerbsnachteil auf den digitalen Märkten der Gegenwart und Zukunft dar.

Unzureichender Schutz für Verlage

Nach der derzeitigen Rechtslage sind die Verlage, die das wirtschaftliche Risiko zu tragen haben, nur unzureichend geschützt. Sie finanzieren zwar die redaktionelle Arbeit und die Verbreitung der Informationen, ohne dass dem jedoch adäquate Einnahmen im digitalen Sektor gegenüberstehen. Denn derzeit werden im Pressesektor hauptsächlich die Urheber urheberrechtlich geschützt. Die Forderung der Verlage, ihre Rechtsposition angemessen zu schützen, ist daher nur zu berechtigt.

Wenn die Verlage deshalb ein Leistungsschutzrecht für sich fordern, so kann dem nicht entgegengehalten werden, dieses Rechtsinstitut sei ein Fremdkörper im Urheberrecht. Denn andere Werkmittler besitzen dieses Recht bereits seit Langem. So genießen bereits heute Herausgeber wissenschaftlicher und nachgelassener Werke ein Leistungsschutzrecht. Das gilt auch für die Veranstalter von Darbietungen ausübender Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen sowie Filmhersteller. 1985 wurde der gesetzliche Schutz in Deutschland auf Computerprogramme erweitert. Seit 1998 wird den Datenbankherstellern ein eigenes, im Urheberrecht begründetes, Schutzrecht zuerkannt. Die Erweiterung der Schutzgegenstände und damit die Ausdehnung der Schutzrechte wurden mit dem Investitionsschutz von Datenbanken begründet. Darin liegt auch das Verlangen der Presseverleger nach Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseprodukte begründet. Wie bereits gesagt, schaffen sie mit ihren Investitionen die Grundvoraussetzung für die Verbreitung hochwertiger Inhalte.

Alte Argumente greifen bei neuen Realitäten nicht mehr

Das früher vorgebrachte Argument, die Verleger seien gegenüber Tonträgerherstellern nicht so sehr schutzbedürftig, weil sie sich lediglich der Gefahr der Vervielfältigung durch mühselig herzustellende Kopien mittels Fotokopierer ausgesetzt sähen, während Tonträgerhersteller die elektronische Vervielfältigung zu befürchten hätten, ist heute nicht mehr stichhaltig. Die Digitalisierung hat dazu geführt, dass mit immer weniger Zeit- und Kostenaufwand urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt und anderweitig genutzt werden können.

Tatsächlich ist damit kein Grund ersichtlich, warum die Presseverleger anders, nämlich schlechter behandelt werden sollen als die übrigen Werkmittler, die bereits heute durch ein Leistungsschutzrecht geschützt sind.

Leserbriefe

  • Theeuropean-placeholder
    – 19.09.2011 - 14:28

    Sehr geehrter Herr Schaffeld,

    schön dass Sie so undifferenziert das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller und das der Datenbankhersteller in einen Topf werfen.

    Wäre ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger so ausgestaltet wie das der Datenbankhersteller, dann hätten wohl einige, die sich derzeit an der Diskussion beteiligen, damit weniger Schwierigkeiten. Denn dieses wird nur dann verletzt, wenn die „Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank“ betrifft. Entsprechend genießen unwesentliche Teile diesen Schutz nicht.
    Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, warum die Verlage nicht wenigstens versuchen diesen Leistungsrechtschutz, der ihnen nach Meinung von Reto Hilty zu steht, geltend zu machen.

    http://www.presseschauer.de/?p=1351

    Im Gegensatz dazu steht das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller, welches schon kleinste Tonfolgen schützt, wie das Urteil „Metall auf Metall“ zeigt.

    http://www.presseschauer.de/?p=1333

    Und an dieser Stelle haben wohl die meisten Kritiker ein Problem damit, dass nicht mehr erkennbar ist, warum das Zitatrecht davon nicht betroffen sein sollte.

    Ansonsten können Sie mal Ihrem Kollegen Herrn Fuhrmann einen schönen Gruß ausrichten und Ihm mitteilen, dass ich nach wie vor auf eine Beantwortung der Fragen zum Thema warte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Der Presseschauer

  • Theeuropean-placeholder
    Marc Voigt – 19.09.2011 - 23:03

    Ich finde es sehr gut und als positiv zu bewerten das Herr Burkhard Schaffeld allein für die Kosten unserer wie mich alt Papier lesender (Zeitungen) in Deutschland aufkommen möchte, für jedes nicht verstandene Wort einen Vorleser bestellen und bezahlen möchte.

    Entschuldigung wenn ich da etwas Polemisch werde. Nur wenn dieser Spaßvogel meint das seine ?fragwürdigen Beiträge so lesenswert sind sollte er Sie Druken oder anders weitig veröffentlichen lassen

  • Theeuropean-placeholder
    Kristofer Bott – 20.09.2011 - 14:08

    Polemisch kann man in jedem Medium vorbeischießen. Presseverleger machen sinnvolle Sachen, teilweise. Das Produkt ist näher am UrhG als z.B. Software, und die Tätigkeit, soweit sinnvoll, näher am Grundgesetz, z.B. an Art. 5 II S.1, als manches andere. Die Presse ist im digitalen Umfeld gefährdet. Wer wollte das bestreiten? Nicht allein, aber man kann nicht über alles auf einmal reden. Nicht dramatisch, aber man muß ja so lang nicht warten. Auch aus eigenem Verschulden, aber das UrhG schützt auch den zögerlichen Urheber. Das Presseprodukt, als möglichen Schutzgegenstand eines Leistungsschutzrechts, kann man so definieren, dass nicht Wörter – was Unsinn wäre -, sondern journalistische Einheiten (Formate, Darstellungsformen) geschützt sind. Was spricht dagegen, den Gesetzgeber mal machen zu lassen – vielleicht wird’s ja noch was dieses Jahr -, und dann zu meckern oder zu loben? Den Mist zu drucken und zu verbreiten, der im Internet über das Leistungsschutzrecht für Verleger zu lesen ist, würde kein Verleger sich leisten können. Ökonomisch nicht, sonst erst recht nicht. Und wenn sich der Weltgeist anders entwickeln mag, alle Macht für’s Blech, das Design und die Kabel, wird ihn ein Leistungsschutzrecht für Verleger nicht hindern; des deutschen Gesetzgebers schon gar nicht.

  • Theeuropean-placeholder
    – 20.09.2011 - 18:08

    Wenn Sie Pressefreiheit im Sinne von Paul Sethe meinen, muss ich Ihnen zustimmen:

    „Pressefreiheit ist die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu verbreiten… Da die Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften immer größeres Kapital erfordert, wird der Kreis der Personen, die Presseorgane herausgeben, immer kleiner. Damit wird unsere Abhängigkeit immer größer und immer gefährlicher…“

    Da mit dem Internet die Kosten für die Verbreitung von Meinung rapide gesunken sind, gibt es heute viel mehr Publikationen als früher. Gleichzeitig hat die Bevölkerung einen weltweiten Zugriff auf Informationen, die die Bildung einer freien öffentlichen Meinung im Sinne der Pressefreiheit erleichtert. Aber vielleicht verwechseln Sie auch nur die Presseverlage mit dem was man als Publikative bezeichnen könnte.

    http://www.presseschauer.de/?p=1424

    Aus Artikel 5 des Grundgesetzes ergibt sich keine Garantie wirtschaftlicher Interessen. Daher ist eine Preisbildung bei Null für Verlage mitunter ärgerlich, aber es ist auch kein Strukturfehler des Marktes ( http://www.presseschauer.de/?p=1434 ), der im Übrigen zweiseitig ist, was gerne verschwiegen wird.

    http://www.neunetz.com/2010/04/02/zweiseitige-maerkte-die-grundlagen/

    Das Leistungsschutzrecht ist ein staatlich gewährtes Monopolrecht. Insofern ist es ein Treppenwitz der Geschichte, dass ausgerechnet jemand, der „Rettet den Kapitalismus“ ruft, sich hier von marktwirtschaftlichen Prinzipien abwendet.

  • Theeuropean-placeholder
    – 25.09.2011 - 03:46

    Was-für-ein-Schwachsinn.

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