Manches Unternehmen würde dem Staat am meisten helfen, wenn es gemäß den Regeln vom Markt verschwindet. Stefan Quandt

Das Wissen des Papierzeitalters darf nicht offline bleiben

Das Urheberrecht hat auch die Aufgabe, der Öffentlichkeit den unkomplizierten Zugang zu Wissen zu sichern. Wo es neue Möglichkeiten des Zugangs gibt, müssen die Regularien angepasst werden – ohne die Urheber zu benachteiligen.

Der 7.10. 2009 hätte ein spannender Tag werden können Doch das Abkommen, in dem sich Google und die US-Autoren- und Verlegerverbände darüber geeinigt hatten, unter welchen Bedingungen der Suchmaschinengigant Bibliotheksbestände einscannen und im Web zugänglich machen darf, ist vorerst geplatzt. Das US-Justizministerium hatte offiziell Zweifel angemeldet, ob in dieser Einigung alle betroffenen Parteien ausreichend repräsentiert werden, hatte Sorgen angesichts der Monopolstellung zum Ausdruck gebracht, die die Einigung Google verschaffen würde. Vor allem aber hatte es urheberrechtliche Bedenken geäußert. Die Verleger- und Autorenverbände zogen daraufhin das Settlement zurück. Wie es weitergehen wird, ist ungewiss.

Die urheberrechtlichen Einwände gegen das Settlement sind nicht von der Hand zu weisen: Normalerweise ist das erlaubt, wozu der Rechteinhaber eines Werkes seine Genehmigung erteilt. Google hätte nach dem Settlement allerdings auch urheberrechtlich geschützte, aber im Handel vergriffene Werke ohne zu fragen einscannen und online zur Verfügung stellen können – es sei denn, die jeweiligen Rechteinhaber hätten von sich aus Einspruch erhoben. Das Settlement drehte also die Gepflogenheiten des Urheberrechts um. Mit einem pragmatischen Ziel: Für jedes der zu digitalisierenden Werke eigens eine Genehmigung einzuholen, wäre schlicht zu zeitraubend und teuer gewesen.

Rechte der Urheber und Interessen der Allgemeinheit

Die Rechte der Urheber zu wahren und eine faire Honorierung sicherzustellen, ist im digitalen Zeitalter keineswegs überholt. Doch muss das Urheberrecht stets abwägen zwischen den Interessen der Urheber und denen der Allgemeinheit: Eigentum verpflichtet und soll dem Wohl der Allgemeinheit dienen – auch geistiges Eigentum. Deswegen kennt das Urheberrecht in Deutschland Schrankenreglungen, die das Recht des Urhebers einschränken, um ein Interesse der Allgemeinheit durchzusetzen. Dazu gehört das Zitatrecht, aber beispielsweise auch das Recht auf Privatkopie. Bibliotheksbestände in die digitale Welt zu überführen, ist ein durchaus relevantes Interesse der Allgemeinheit: Oder wollte man das in den Papierbänden gespeicherte Wissen vergleichsweise schwer zugänglich halten und damit schleichend irrelevant werden lassen?

Zwar wäre es vielleicht besser, wenn sich öffentliche Einrichtungen der Mammutaufgabe der Digitalisierung und Zugänglichmachung der Bibliotheksbestände annehmen würden, statt einem Privatunternehmen das Feld zu überlassen. Entsprechend hat sich kürzlich Irene Pakuscher, die Leiterin der Abteilung Urheberrecht im Bundesjustizministerium geäußert. Doch möglicherweise sind Privatunternehmen dazu schlicht besser imstande: Der bemitleidenswerte Zustand des dem Google Library Project vergleichbaren öffentlichen Projekts Europeana – suchen Sie mal nach Kafka! – spräche dafür.

Zeit für eine neue Ära

Wichtiger, als dass der Staat sich selbst ans Scannen macht, ist, dass er einen gesetzlichen Rahmen schafft, der sicherstellt, dass das Wissen der Bibliotheken im Internet auffindbar ist. Vielleicht ist es an der Zeit für eine neue Schrankenreglung, die die Suchmaschinenindizierung des Volltextes veröffentlichter, aber nicht mehr im Handel befindlicher Werke ermöglicht. – Und ehe jemand “Enteignung” ruft: Dabei dürften freilich Vergütungsreglungen zur Entschädigung der Rechteinhaber nicht vergessen werden – ebenso wenig wie das bei der Privatkopieschranke der Fall ist.

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